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BGH kippt „Darlehensgebühr“ bei Bausparverträgen

Bausparen ist in Deutschland weiterhin beliebt. Das Statistische Bundesamt hat seit 1975 bis 2015, also in den zurückliegenden 40 Jahren, eine Steigerung der Anzahl der Bausparverträge von 16 Millionen Stück auf 26,4 Millionen Stück registriert. Den bisherigen Höchststand erreichten die Bausparer im Jahr 1998 mit 33,4 Millionen Bausparverträgen. Nach Recherchen der Frankfurter Allgemeine Zeitung aus dem Jahr 2014 betrug die Bausparsumme aus allen laufenden Bausparverträgen in Deutschland die beträchtliche Summe von knapp 568 Milliarden Euro.

Es geht um viel Geld

In Zeiten niedrigen Zinsen neigen die Bausparkassen dazu, vollbesparte und nicht abgerufene Darlehensverträge zu kündigen (wir berichteten). Sie können in Zeiten von „Null-Zins-Politik“ schlicht die vertraglich zugesagten Zinsen für das Bausparguthaben nicht mehr erwirtschaften. Eine andere Einnahmequelle für die Bausparkassen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dieser Tage „geschlossen“. Es geht um die sogenannten „Darlehensgebühren“, die sich die Bausparkassen in der Regel über ihre „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“ (ABB) haben von den Kunden versprechen lassen.

Zwei Prozent der Darlehenssumme des Bausparvertrages sollte pauschal eine solche Darlehensgebühr ausmachen. Da kommen auf einen Bausparer bei einer Darlehenssumme von 200.000 Euro noch mal 4.000 Euro „oben drauf“. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die Bausparkasse mit der Begründung, eine solche „Preisnebenabrede“ sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Wenn keine konkrete vertragliche Gegenleistung „bepreist“ wird, spricht man von „Preisnebenabrede“.

Erst der BGH gibt den Verbrauchern Recht

Während das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az 2 U 75/15) den Bausparkassen Recht gaben, die Darlehensgebühr sei ein „Beitrag für die Funktionsfähigkeit des „Bausparwesens“ gaben die obersten bundesdeutschen Zivilrichter den Bedenken der Verbraucher Recht und setzte das Gesetz um.

Der BGH entschied für den Verbraucher. Dieser „Gebühr“ steht keine „konkrete vertragliche Gegenleistung“ der Bausparkasse gegenüber. Damit verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot des Gesetzes stellt der BGH (XI ZR 552/15) fest.

Wenn Sie einen Bausparvertrag haben, in dem eine „Darlehensgebühr“ oder ähnliches präsentiert wird, kommen Sie zu uns, wir beraten Sie gerne!

 

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