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Der BGH macht Häuslebauern ein „Weihnachtsgeschenk“ – Darlehenswiderruf

Das Jahr neigt sich seinem Ende zu… Haben wir nun endlich eine „staade Zeit“? Zeit zur Ruhe und Besinnung zur Einkehr und Reflexion über dieses turbulente Jahr? Ich wünsche es Ihnen! Die Rechtsprechung gibt uns auf den letzten Tagen noch einige Urteile mit auf den Weg, über die es nachzudenken lohnt.

Die Überraschung im Kleingedruckten

Ein „Häuslebauer“ hatte im August 2010 mit seiner Sparkasse einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit einer festen Laufzeit bis 30.11.2026 über endfällige 273.000 Euro. Die Zinsen waren die ersten zehn Jahre festgeschrieben auf 3,95% p.a. bzw. 3,78 % p.a. effektiv.

Der Darlehensvertrag enthielt auch eine standardisierte Widerrufsbelehrung in der es unter anderem hieß, dass die Sparkasse „zum Beispiel“ Angaben machen müsse über den effektiven Jahreszins, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde. Erst nach Vorliegen aller dieser Informationen sollte die Widerrufsfrist zu laufen beginnen, so der vorgedruckte Text der Widerrufsbelehrung der betroffenen Sparkasse.

Im August 2013 widerrief der Häuslebauer sein Darlehen. Ohne Erfolg begehrte er von dem Landgericht Heidelberg und dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, dass er an die Sparkasse nur die Darlehensvaluta zu zahlen habe und seine Zins- und Tilgungsleistungen zurückerhält.

Der BGH findet den Fehler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der BGH kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse zwar eine an sich verständliche und klare Widerrufsbelehrung verwendet hatte, allerdings unterließ die Sparkasse die von ihr selbst gewählte Information über die „zuständige Aufsichtsbehörde“. Damit, so der BGH, hatte die Sparkasse nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat (Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15).

Das OLG wird nun erneut zu prüfen haben, ob der Widerruf wirksam erklärt wurde oder sich der „Häuslebauer“ mit seinem Widerruf des Darlehens rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

Der Betroffene wird also erst im kommenden Jahr erfahren, ob das BGH-Urteil in seinem Fall einem „Weihnachtsgeschenk“ gleichkommt oder er nur mit „Zitronen gehandelt“ hat.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Kreditvertrag für Ihr Eigenheim haben, kommen Sie zu uns, wir beraten Sie gerne!

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