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Kündigung von Bausparverträgen – das „Neue“ an der BGH-Entscheidung

Wenige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) wie die vom 21.02.2017 erhalten so viel öffentliche Aufmerksamkeit wie die zur Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen. Die Branchenkenner rechnen nach dem Urteil aus Karlsruhe mit einer weiteren Kündigungswelle an die Adresse von Bausparern, die zwar „angespart“ aber ihre zuteilungsreifen Darlehen nicht abgerufen haben.

 

„Was kann der Bausparer für Nullzinsen?“

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Aktenzeichen 9 U 171/15) gab im Ausgangsfall noch dem Bausparer Recht. Die Bausparkassen hatten einen Bausparvertrag, der seit 1978 abgeschlossen und seit 1993 „zuteilungsreif“ war, im Januar 2015 gekündigt mit der Begründung, der Bausparer habe sein ursprüngliches Ziel aufgegeben, ein günstiges Bauspardarlehen zu erhalten. Vielmehr nutze der Bausparer den Bausparvertrag als Geldanlage mit besserem Zinssatz und rufe das Darlehen nicht ab. Das sei rechtsmissbräuchlich, so die Bausparkasse. Das OLG sah indes kein Recht der Bausparkasse zur Kündigung. Die Niedrigzinsphase habe der Bausparer nicht zu vertreten, so das OLG.

BGH: Gesetzliches Kündigungsrecht nach 10 Jahren

Das OLG argumentierte damit, der Bausparvertrag sei ein „einheitlicher Darlehensvertrag“. In der „Zuteilungsreife“ liege noch kein „vollständiger Empfang des Darlehens“. Das ergebe sich auch daraus, dass der Bausparer die Regelsparbeiträge bis zum Abruf der Bausparsumme zu leisten habe und sich damit die spätere Darlehenssumme durch Einzahlungen weiter verringere.

Der BGH in Karlsruhe teilt Ansparphase und Darlehensphase hingegen rechtlich auf. Anders als das OLG, so argumentieren die obersten Deutschen Zivilrichter, sei in der Ansparphase eines Bausparvertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst bei Abruf der Bausparsumme komme es zu einem „Rollenwechsel“.

Wenn nun der Bausparvertrag vollständig „angespart“ sei, habe die Bausparkasse die ihr zustehende Leistung vollständig empfangen. Dann aber regelt das Gesetz, hier Par. 489 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dass der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann.

Der BGH betont dabei auch den Vertragszweck für den Bausparer: durch die Bausparraten soll er einen Anspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens erhalten. Der Begriff „zinsgünstig“ fehlt in der Pressemitteilung des BGH zu seinem Urteil vom 21.02.2017  (XI ZR 185/16; XI ZR 272/16). Auch eine Folge der „Niedrigzinsphase“.

 

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