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Abzug mit Ansage – der BGH und der Stornoabzug bei der Lebensversicherung

Versicherer dürfen den Stornoabzug bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung über eine kapitalmarktabhängige Formel bestimmen – aber nur, wenn diese für den Kunden durchschaubar ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 18. März 2026 – Aktenzeichen IV ZR 184/24)

Wer eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigt, erhält den Rückkaufswert – vermindert um einen sogenannten Stornoabzug. Früher war das häufig ein fester Prozentsatz. Im Streitfall hatte der Versicherer den Abzug an eine an den Kapitalmarkt gekoppelte Formel geknüpft. Ein Versicherungsnehmer (VN) hielt das für intransparent.

Die Entscheidung

Der IV. Zivilsenat lässt auch eine Berechnungsformel statt eines festen Betrags zu – unter einer klaren Bedingung: Transparenz. Die Klausel muss zweierlei leisten. Erstens darf sie dem Versicherer keinen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe lassen. Zweitens muss der VN die wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen und überprüfen können – und zwar ohne versicherungsmathematisches Spezialwissen.

Die konkrete Formel

Im entschiedenen Fall betrug der Abzug zwischen 0 und 15 Prozent des Deckungskapitals – also des angesparten Kapitalstocks der Police – und war an den Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz der Deutschen Bundesbank gekoppelt (die Differenz zwischen dem aktuellen Satz und dem Zehn-Jahres-Durchschnitt). Diese Formel hielt der Senat für hinreichend nachvollziehbar: Sie folgt festen, veröffentlichten Größen, nicht dem Belieben des Versicherers.

Transparenz ist nicht Angemessenheit

Ein wichtiger Vorbehalt bleibt: Ob der so errechnete Abzug der Höhe nach angemessen ist, hat der BGH nicht abschließend entschieden – das ist gesondert zu prüfen. Eine Klausel kann also durchschaubar und trotzdem unangemessen hoch sein. Beide Hürden muss der Versicherer nehmen.

Was das für die Praxis heißt

Für die Millionen Inhaber von Lebens- und Rentenpolicen ist das relevant: Wer kündigen will, sollte die Stornoabzugsklausel im Vertrag prüfen. Ist sie verständlich formuliert? Lässt sie dem Versicherer Spielraum? Und erscheint die errechnete Höhe plausibel? Wo eine dieser Fragen zu verneinen ist, lohnt der genauere Blick – und im Zweifel der fachkundige Rat, bevor man die Police aufgibt.

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