Bundesgerichtshof, Urteile vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12 und vom 5. Mai 2015…
Wenn die Zahl entscheidet – der EuGH-Generalanwalt und der SCHUFA-Score
Ein dreistelliger Wert entscheidet über Kredit, Wohnung und Mobilfunkvertrag. Darf eine Software das – und muss sie sich erklären?
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2023 – C-634/21 (SCHUFA Holding)
Wer einen Kredit beantragt, eine Wohnung mieten oder auch nur einen Handyvertrag abschließen will, wird vorher bewertet – meist von der SCHUFA. Deren Score, ein Wahrscheinlichkeitswert für die künftige Zahlungsfähigkeit, fällt oft die eigentliche Entscheidung, bevor ein Mensch überhaupt hinsieht. Am 16. März 2023 legte der Generalanwalt (GA) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Priit Pikamäe, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-634/21 vor – und zog eine bemerkenswerte Grenze (Schlussanträge im Volltext).
Der Score als „automatisierte Entscheidung“
Nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt. Die SCHUFA hatte argumentiert, sie treffe gar keine Entscheidung – sie liefere nur eine Zahl, entscheiden würden die Banken. Dem trat der Generalanwalt entgegen: Wenn der Score für die Entscheidung des Dritten von maßgeblicher Bedeutung ist, sei bereits seine Berechnung die automatisierte Entscheidung im Sinne von Artikel 22 DSGVO. Andernfalls entstünde eine Verantwortungslücke – die auskunftspflichtige Bank kennt die Logik nicht, die Auskunftei will nicht verantwortlich sein.
Was daraus folgt
Ist der Score eine Entscheidung im Rechtssinne, greifen die Schutzrechte der Betroffenen: das Recht auf Auskunft über die „involvierte Logik“, das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung. Die Vorlage stammte vom Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 6 K 788/20.WI), das über die Klage eines abgelehnten Kreditbewerbers zu befinden hatte.
Der EuGH ist den Schlussanträgen später gefolgt: Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 bestätigte er, dass das SCHUFA-Scoring unter Artikel 22 DSGVO fallen kann. Schon die Anträge vom März 2023 markierten damit den Wendepunkt – und eine Mahnung an einen Markt, der sich lange darauf verlassen hatte, dass die Zahl niemandem gehört.
Für das Bank- und Kreditrecht ist das mehr als eine Datenschutzfrage. Wo ein automatisierter Wert über den Zugang zum Kredit entscheidet, muss er nachvollziehbar und angreifbar sein. Wer bewertet wird, hat ein Recht darauf, die Bewertung zu verstehen.
Quellen: Schlussanträge des Generalanwalts Priit Pikamäe vom 16.03.2023, EuGH C-634/21 (CELEX 62021CC0634); nachfolgend EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21; Vorlage: VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.10.2021 – 6 K 788/20.WI.
