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Kein Geld für den Schuldner – der BGH und die Grenze des Zinsbegriffs

Auch bei negativen Marktzinsen muss eine Bank ihrem Darlehensnehmer keine „Negativzinsen“ auszahlen – ein Zins kann rechtlich nicht unter null fallen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 9. Mai 2023 – Aktenzeichen XI ZR 544/21)

In der langen Niedrigzinsphase rutschten viele Referenzzinssätze – etwa der EURIBOR – ins Minus. Ein Darlehensnehmer mit einem variabel verzinsten Schuldscheindarlehen (einer Darlehensform, bei der die Forderung in einer Urkunde festgehalten wird) meinte deshalb: Wenn die Zinsgleitklausel den Zinssatz an einen solchen Referenzwert koppelt und dieser negativ wird, müsse die Bank umgekehrt ihm etwas zahlen. Er verlangte also „Negativzinsen“ vom Kreditgeber.

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat verneinte das. Ein Zins ist rechtlich das Entgelt für die Überlassung von Kapital – und ein Entgelt kann nicht negativ werden. Die Zinsgleitklausel ist deshalb nicht so auszulegen, dass die Bank bei negativen Referenzsätzen an den Darlehensnehmer zahlt; sie bewirkt lediglich, dass der Zins bis auf null sinken kann. Das entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags (§ 488 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB): Den Zins schuldet der Darlehensnehmer, nicht umgekehrt die Bank.

Die andere Seite der Medaille

Aufschlussreich ist der Gegensatz zur Sparerseite. Dort hat der BGH die Verwahrentgelte – die „Negativzinsen“ auf Guthaben – gekippt: Banken durften ihren Sparern nicht ohne Weiteres etwas berechnen. Hier gilt das Spiegelbild: Der Kreditgeber muss dem Schuldner nichts zahlen. Die Null ist in beide Richtungen die natürliche Grenze des Zinses – der Sparer zahlt nicht drauf, der Kreditnehmer bekommt nichts heraus.

Was das für die Praxis heißt

Für Kreditnehmer mit variabel verzinsten Darlehen bedeutet das: Bei negativen Referenzsätzen sinkt die Zinslast höchstens auf null; ein Auszahlungsanspruch gegen die Bank entsteht nicht. Wer glaubt, eine anderslautende Klausel im Vertrag zu haben, sollte sie genau prüfen lassen – im Zweifel setzt sich die Auslegung des BGH durch. Die Niedrigzinsjahre haben das Bankrecht an seine begrifflichen Grenzen geführt; dieses Urteil markiert eine davon.

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