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Aktientipps ohne Lizenz – die BaFin stoppt einen Schweizer Vermögensverwalter
Ein Schweizer Unternehmen empfahl deutschen Anlegern bestimmte Aktien und stellte Verkaufsgelegenheiten in Aussicht – ohne die dafür nötige Erlaubnis. Die deutsche Finanzaufsicht hat dem ein sofortiges Ende gesetzt (BaFin-Verbrauchermitteilung vom 14. August 2024).
Der Fall
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die deutsche Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister – ist gegen die im schweizerischen Wängi ansässige Meier + Partner Vermögensverwaltung AG vorgegangen. Das Unternehmen habe in Deutschland Anlagevermittlung und -beratung betrieben: Es empfahl Kunden den Kauf bestimmter Aktien und bot an, sie später über Gelegenheiten zum Verkauf zu informieren. Die BaFin ordnete an, dass die Gesellschaft diese Tätigkeit „in Deutschland sofort einstellen muss“. Die Anordnung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Warum das erlaubnispflichtig ist
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt – also konkrete Empfehlungen zum Kauf oder Verkauf bestimmter Finanzinstrumente gibt oder solche Geschäfte vermittelt –, braucht dafür eine Erlaubnis der BaFin (nach dem Kreditwesengesetz bzw. dem Wertpapierinstitutsgesetz). Dass ein Anbieter im Ausland sitzt, ändert daran nichts: Entscheidend ist, dass er sich gezielt an Kunden in Deutschland wendet. Ohne Erlaubnis ist das Geschäft verboten – und die Aufsicht kann es untersagen.
Gibt es Geschädigte?
Öffentlich belegte Schadensfälle mit konkreten Verlustsummen sind bislang nicht bekannt. Mehrere auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzleien weisen allerdings auf die BaFin-Maßnahme hin und bieten Betroffenen an, mögliche Ansprüche zu prüfen. Wer von dem Unternehmen kontaktiert wurde, Aktien erwarb und damit Verluste erlitten hat, sollte seine Unterlagen sichern – die BaFin-Verbrauchermitteilung ist dabei ein wichtiger Anknüpfungspunkt.
Schadensersatz bei Beratung ohne Erlaubnis
Die fehlende Erlaubnis ist rechtlich mehr als ein Formverstoß – sie kann einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Erlaubnispflicht aus § 32 des Kreditwesengesetzes (Abk. KWG) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – also eine Norm, die gerade auch den einzelnen Anleger schützt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 2018 – VI ZR 263/17 und vom 16. Oktober 2018 – VI ZR 459/17). Für Wertpapierdienstleistungen wie die Anlageberatung und -vermittlung ist die Erlaubnispflicht heute im Wertpapierinstitutsgesetz (Abk. WpIG) geregelt (§ 15 WpIG, zuvor § 32 KWG).
Der praktische Vorteil für Geschädigte: Sie müssen keinen konkreten Beratungsfehler nachweisen – es genügt der „harte Fakt“, dass der Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis tätig war. Das ist deutlich leichter zu belegen. Der Anspruch ist auf Rückabwicklung gerichtet: Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er das Geschäft nie getätigt. Unter Umständen haften sogar die handelnden Geschäftsleiter persönlich. Betroffene sollten ihre Ansprüche – auch mit Blick auf die Verjährung – frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.
Einordnung
Für Anlegerinnen und Anleger ist der Fall eine nützliche Erinnerung: Ein seriös klingender Firmenname und ein Sitz in der Schweiz sind kein Gütesiegel. Gerade grenzüberschreitende „Aktientipps“ per Anruf oder E-Mail sind ein klassisches Einfallstor für unseriöse Geschäfte. Prüfen Sie vor jeder Empfehlung, ob der Anbieter über die erforderliche Erlaubnis verfügt – das lässt sich in der Unternehmensdatenbank der BaFin nachschlagen. Wer ungefragt kontaktiert wird und zu einem schnellen Aktienkauf gedrängt wird, sollte besonders vorsichtig sein.
Quelle: BaFin-Verbrauchermitteilung v. 14.08.2024 zur Meier + Partner Vermögensverwaltung AG (Maßnahme v. 17.06.2024). Zum Schadensersatz: § 32 KWG als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, VI ZR 263/17 v. 10.07.2018; VI ZR 459/17 v. 16.10.2018); Erlaubnispflicht für Wertpapierdienstleistungen heute § 15 WpIG.
