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Klagen, wo das Konto ist – der EuGH und der Gerichtsstand des geschädigten Anlegers

Wer über die Grenze in ein fehlerhaft beworbenes Wertpapier investiert und Geld verliert, will nicht im Ausland klagen müssen. Der Europäische Gerichtshof erlaubt die Klage am eigenen Wohnsitz – aber nur unter genau umrissenen Voraussetzungen (Urteil vom 12. September 2018 – Rechtssache C-304/17, Löber/Barclays Bank).

Worum es geht

Eine in Österreich wohnhafte Anlegerin hatte über zwischengeschaltete Banken in ein Zertifikat investiert – ein Wertpapier, dessen Rückzahlung an die Entwicklung eines Basiswerts gekoppelt ist –, das eine britische Bank auf Grundlage eines Prospekts ausgegeben hatte. Als die Anlage weitgehend wertlos wurde, verlangte sie Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben und wollte am Gericht ihres eigenen Wohnsitzes klagen. Die Bank hielt dagegen, zuständig seien die Gerichte an ihrem Sitz. Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, musste die Frage der internationalen Zuständigkeit klären – also, welches nationale Gericht über einen solchen grenzüberschreitenden Fall entscheidet.

Die Entscheidung

Maßstab sind die europäischen Zuständigkeitsregeln, die für unerlaubte Handlungen – dazu zählt die Prospekthaftung – das Gericht am Ort des Schadenseintritts eröffnen (damals Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung, heute Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit). Bei einem reinen Vermögensschaden ist dieser „Ort“ jedoch schwer zu greifen: Geld liegt letztlich überall, und ein Bankkonto lässt sich an nahezu jedem Ort führen. Deshalb genügt es dem EuGH nicht schon, dass ein Anleger den Verlust auf einem Konto an seinem Wohnsitz spürt – sonst könnte praktisch jeder Anleger immer zu Hause klagen, unabhängig davon, wo der Fall seinen Schwerpunkt hat; für die Gegenseite wäre das nicht mehr vorhersehbar.

Den Gerichtsstand am Wohnsitz lässt der EuGH deshalb nur zu, wenn zu dem geschädigten Konto weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Fall dort verankern. Genau das war hier gegeben: Wohnsitz der Anlegerin, die Konten, über die sie zahlte, sowie Zeichnung und Vertrieb des Zertifikats lagen sämtlich an ihrem Wohnort, und auch der Prospekt war in ihrem Staat verbreitet worden. Weil sich all diese Anknüpfungspunkte dort bündelten, verwirklichte sich der Schaden „unmittelbar auf einem Bankkonto“ der Anlegerin an einem Ort, an dem der Rechtsstreit auch für die herausgebende Bank vorhersehbar war. Im Ergebnis durfte die Anlegerin daher an ihrem Wohnsitz klagen. Der EuGH erlaubt den heimatnahen Gerichtsstand also – er knüpft ihn nur an das Zusammentreffen mehrerer Umstände, statt ihn schon am bloßen Verlust am Wohnsitz festzumachen.

Warum das zählt

Für geschädigte Anleger ist der Gerichtsstand oft die erste große Hürde. Müssten sie im Sitzstaat der Bank – womöglich in einer fremden Sprache und Rechtsordnung – klagen, unterbliebe manche berechtigte Klage schon aus praktischen Gründen. Die gute Nachricht des Urteils: Der heimatnahe Gerichtsstand ist eröffnet, wenn die Fäden des Falls am Wohnort zusammenlaufen – Konto, Zeichnung und Schaden. Die Einschränkung richtet sich weniger gegen den typischen Anleger als gegen Ausnahmekonstellationen: Wo Wohnsitz, Konto und Zeichnung ohnehin am selben Ort liegen – der Regelfall –, ist die Voraussetzung in aller Regel erfüllt. Der EuGH verhindert damit nur, dass ein rein zufällig am Wohnsitz verbuchter Verlust allein schon einen Gerichtsstand schafft, der für die Gegenseite nicht absehbar wäre.

Einordnung

Das Urteil schafft für grenzüberschreitende Kapitalanlagen ein Stück Rechtssicherheit. Wer ein im Ausland aufgelegtes Wertpapier gezeichnet hat und sich durch einen fehlerhaften Prospekt geschädigt sieht, sollte früh prüfen lassen, ob und wo im Inland geklagt werden kann – das hängt maßgeblich davon ab, wo Konto, Zeichnung und Schaden zusammentreffen. Die Zuständigkeitsfrage entscheidet oft darüber, ob sich die Rechtsverfolgung überhaupt lohnt.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 12.09.2018 – C-304/17 (Löber/Barclays Bank).

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