Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Ganz oder gar nicht – der EuGH und das Verbot, eine unfaire Klausel zu „reparieren“
Ist eine Klausel im Kreditvertrag missbräuchlich, darf ein Gericht sie nicht einfach auf ein zulässiges Maß zurechtstutzen. Der Europäische Gerichtshof zieht hier eine klare Linie – mit einer eng begrenzten Ausnahme zugunsten des Verbrauchers (Urteil vom 26. März 2019 – verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17).
Worum es geht
In den Ausgangsfällen ging es um Klauseln zur vorzeitigen Fälligstellung von Immobiliardarlehen – Bestimmungen also, die es der Bank erlauben, den gesamten Kredit sofort zurückzufordern, wenn der Kunde in Verzug gerät. Solche Klauseln können den Verbraucher unangemessen benachteiligen und damit missbräuchlich im Sinne der europäischen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) sein. Die entscheidende Frage: Was darf ein Gericht tun, wenn es eine solche Klausel für unwirksam hält – darf es sie „reparieren“, indem es nur den unzulässigen Teil streicht und den Rest bestehen lässt?
Die Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, sagt: grundsätzlich nein. Eine missbräuchliche Klausel ist ersatzlos wegzulassen, nicht auf einen gerade noch zulässigen Kern zu stutzen. Diese sogenannte geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig. Ausdrücklich stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung „entgegensteht“, die dem Gericht erlaubt, den Vertrag „durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel anzupassen“. Der Grund: Dürften Gerichte unfaire Klauseln nachbessern, hätten Banken wenig zu befürchten – sie könnten weiter zu weitgehende Klauseln verwenden und darauf vertrauen, dass ein Gericht sie im Streitfall schon auf das zulässige Maß zurückführt. Der abschreckende Effekt des Verbraucherschutzes ginge verloren.
Die eng begrenzte Ausnahme
Von diesem Grundsatz lässt der EuGH nur eine schmale Ausnahme zu – und auch sie dient dem Verbraucher. Das Gericht darf die missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen – also durch eine gesetzliche Auffangregel –, aber nur dann, wenn „die Streichung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären und die Unwirksamkeit des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte“. Es geht also nicht darum, die Bank zu retten, sondern den Verbraucher davor zu bewahren, dass ihm der ganze Kredit auf einen Schlag zur Rückzahlung fällig gestellt wird.
Einordnung
Das Urteil schärft eine tragende Regel des europäischen Verbraucherschutzes: Wer unfaire Klauseln verwendet, soll das volle Risiko ihrer Unwirksamkeit tragen – nicht auf eine gerichtliche Nachbesserung hoffen dürfen. Für Kreditnehmer bedeutet das, dass sich der Blick auf einzelne Vertragsklauseln lohnt. Ist eine zentrale Klausel missbräuchlich, kann das weitreichende Folgen für den ganzen Vertrag haben. Betroffene sollten solche Klauseln – gerade bei Immobiliardarlehen – auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.
Fundstelle: EuGH, Urteil v. 26.03.2019 – C-70/17 und C-179/17 (Abanca Corporación Bancaria und Bankia) (Richtlinie 93/13/EWG).
