Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Ein Fehler an falscher Stelle – der BGH, die Aufrechnungsklausel und der Widerruf
Eine unwirksame Klausel im Kleingedruckten macht nicht automatisch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft – und öffnet damit auch nicht das Tor zu einem späten Widerruf des Darlehens. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil vom 2. April 2019 – Aktenzeichen XI ZR 463/18).
Worum es geht
In vielen Darlehensverträgen fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abk. AGB), den vorformulierten Vertragsklauseln, eine Aufrechnungsverbotsklausel: Sie beschränkte das Recht des Kunden, eigene Forderungen gegen die Bank mit deren Rückzahlungsforderung zu verrechnen. Solche Klauseln sind vielfach unwirksam. Bankkunden versuchten daraus einen Hebel zu machen: Weil die Klausel die Ausübung ihrer Rechte erschwere, sei auch die Widerrufsinformation – die Belehrung darüber, wie und wie lange der Kreditvertrag widerrufen werden kann – fehlerhaft; die Widerrufsfrist habe deshalb nie zu laufen begonnen, der Widerruf sei also noch möglich.
Die Entscheidung
Diesem Weg schob der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Abk. BGH), des höchsten deutschen Zivilgerichts, einen Riegel vor. Die Widerrufsinformation ist für sich zu betrachten. Enthält sie selbst alle vorgeschriebenen Angaben klar und verständlich, wird sie nicht dadurch fehlerhaft, dass an anderer Stelle des Vertrags eine unwirksame Klausel steht. Im Wortlaut des Senats: Eine „inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung“ werde „nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer … Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten“. Die Aufrechnungsklausel gehört nicht zu den Pflichtangaben, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhängt. Sie berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation daher nicht – die Frist lief ganz normal.
Warum das zählt
Die Entscheidung fällt in die Zeit des sogenannten „Widerrufsjokers“, in der zahlreiche Kreditnehmer versuchten, sich Jahre nach Vertragsschluss durch einen Widerruf von teuren Darlehen zu lösen – gestützt auf oft kleinste Mängel der Vertragsunterlagen. Der BGH trennt hier sauber: Ein Fehler an der einen Stelle des Vertrags schlägt nicht automatisch auf die Wirksamkeit einer anderen, für sich genommen korrekten Belehrung durch. Für den Widerruf kommt es darauf an, ob die Widerrufsinformation selbst den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Einordnung
Ob ein Widerruf auch lange nach Vertragsschluss noch Erfolg hat, hängt von einer genauen Prüfung der konkreten Unterlagen ab – und nicht jeder Mangel im Vertrag hilft weiter. Wer über einen Widerruf nachdenkt oder sich einer Rückabwicklung ausgesetzt sieht, sollte die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben gezielt prüfen lassen, statt auf beliebige Klauselfehler zu setzen. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Darlehen noch wirksam widerrufen werden kann, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!
Fundstelle: BGH, Urteil v. 02.04.2019 – XI ZR 463/18 (BKR 2020, 32).
