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Alle Kosten sinken – der EuGH, der Fall Lexitor und die vorzeitige Kreditrückzahlung

Wer einen Verbraucherkredit vorzeitig zurückzahlt, muss nicht nur weniger Zinsen tragen – auch die einmaligen Kosten sind anteilig zu erstatten. Der Europäische Gerichtshof legt die Verbraucherrechte hier weit aus (Urteil vom 11. September 2019 – Rechtssache C-383/18, Lexitor).

Worum es geht

Zahlt ein Verbraucher seinen Kredit früher zurück als vereinbart, sinken die Gesamtkosten des Kredits – so sieht es die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge) vor. Umstritten war aber, welche Kosten davon erfasst sind: nur die laufzeitabhängigen Kosten wie die Zinsen, die für die verkürzte Restlaufzeit ohnehin entfallen – oder auch die einmaligen, laufzeitunabhängigen Kosten wie Bearbeitungsgebühren und Provisionen, die bei Vertragsschluss anfielen? Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, hatte diese Frage auf polnische Vorlage zu klären.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof entschied verbraucherfreundlich und eindeutig. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ist, so der Tenor, „dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst“. Damit steht fest: Auch die einmaligen, bei Vertragsschluss erhobenen Kosten sind bei einer vorzeitigen Ablösung anteilig zu ermäßigen – nicht nur die Zinsen. Andernfalls, so die Überlegung des Gerichtshofs, hinge der Umfang der Ermäßigung davon ab, wie eine Bank ihre Kosten in Zins- und Einmalbestandteile aufteilt – und der Verbraucher wäre der Gestaltung des Kreditgebers ausgeliefert.

Warum das zählt

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Folgen. Wer einen Ratenkredit vorzeitig ablöst, kann verlangen, dass ihm auch der auf die nicht genutzte Laufzeit entfallende Anteil an Bearbeitungsentgelten, Provisionen und ähnlichen Einmalkosten erstattet wird. Das betrifft Millionen von Konsumentenkrediten und wirkt sich auch auf die häufig mitfinanzierten Restschuldversicherungen aus. Für Verbraucher bedeutet das bares Geld – für die Kreditwirtschaft eine spürbare Umstellung ihrer Abrechnungspraxis.

Einordnung

Der Fall Lexitor stärkt den Grundsatz, dass eine vorzeitige Rückzahlung den Verbraucher wirtschaftlich vollständig entlasten soll, soweit die Kosten mit der verkürzten Laufzeit zusammenhängen. Wer einen Verbraucherkredit vorzeitig abgelöst hat, sollte prüfen, ob ihm sämtliche Kostenbestandteile korrekt anteilig erstattet wurden – nicht nur die Zinsen. Wenn Sie einen Kredit vorzeitig zurückgezahlt haben und Zweifel an der Abrechnung haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 11.09.2019 – C-383/18 (Lexitor) (Art. 16 Abs. 1 RL 2008/48/EG).

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