Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Der Wille des Verbrauchers entscheidet – der EuGH, Dziubak und der Fremdwährungskredit
Ist die Währungsklausel eines Fremdwährungskredits missbräuchlich, darf das Gericht die Lücke nicht mit beliebigen gesetzlichen Auffangregeln stopfen. Kann der Vertrag ohne die Klausel nicht bestehen, kommt seine Nichtigkeit in Betracht – und ob es dazu kommt, richtet sich nach dem Willen des Verbrauchers (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – Rechtssache C-260/18, Dziubak).
Worum es geht
Ein polnisches Ehepaar hatte einen an den Schweizer Franken gekoppelten Kredit aufgenommen – einen Fremdwährungskredit, bei dem sich Auszahlung und Rückzahlung nach dem Wechselkurs richten. Die dafür maßgeblichen Umrechnungsklauseln waren missbräuchlich im Sinne der europäischen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen). Da diese Klauseln den Kern des Vertrags betrafen, stellte sich die Frage: Womit füllt man die entstehende Lücke – und was geschieht, wenn der Vertrag ohne sie nicht mehr durchführbar ist?
Die Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, zog eine klare Linie. Erstens bleibt ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln nur dann im Übrigen wirksam, „sofern er ohne die weggefallenen missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“. Zweitens darf die dadurch entstehende Lücke nicht pauschal mit allgemeinen dispositiven Vorschriften des nationalen Rechts – also mit beliebigen gesetzlichen Auffangregeln – geschlossen werden. Kann der Vertrag ohne die Klausel nicht fortbestehen, ist seine Gesamtnichtigkeit die mögliche Folge. Und drittens – das ist der Kern der Entscheidung – kommt es dabei auf den Verbraucher an. Der Gerichtshof stellt insoweit klar:
„… der Verbraucher [muss] sich auch weigern können …, nach eben diesem System vor den nachteiligen Folgen, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags als Ganzes ergeben, geschützt zu werden, wenn er diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen möchte.“
Der Verbraucher kann also selbst darüber befinden, ob er die Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit ihren Folgen hinnimmt oder den Vertrag – trotz der missbräuchlichen Klausel – bestehen lassen will.
Warum das zählt
Das Urteil rückt die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in den Mittelpunkt. Nicht das Gericht und nicht die Bank bestimmen, ob ein von missbräuchlichen Klauseln durchzogener Fremdwährungskredit gerettet oder für nichtig erklärt wird – sondern der Verbraucher selbst, der die Vor- und Nachteile beider Wege abwägen kann. Für die vielen Betroffenen von Fremdwährungskrediten eröffnet das einen Weg, sich unter Umständen ganz vom Vertrag zu lösen.
Einordnung
Fremdwährungskredite haben in Teilen Europas ganze Anlegergenerationen belastet. Dziubak ist eine der Leitentscheidungen dieser Auseinandersetzung: Missbräuchliche Währungsklauseln fallen weg, ihre Lücke ist nicht beliebig zu stopfen, und wo der Vertrag dadurch nicht mehr trägt, entscheidet der Verbraucher über Nichtigkeit oder Fortbestand. Wer einen Kredit mit Währungs- oder Umrechnungsklauseln hält, sollte dessen Klauseln auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen – hier kann viel Geld im Spiel sein.
Fundstelle: EuGH, Urteil v. 03.10.2019 – C-260/18 (Dziubak) (Pressemitteilung Nr. 129/2019; Richtlinie 93/13/EWG).
