Überspringen zu Hauptinhalt

Kein neuer Joker – der BGH und der Widerruf der Autofinanzierung

Wer sein Auto über einen Kredit finanziert hat, kann sich davon nicht Jahre später durch einen Widerruf lösen, wenn die Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. Der Bundesgerichtshof erteilte einem neuen „Widerrufsjoker“ eine Absage (Urteile vom 5. November 2019 – Aktenzeichen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

Worum es geht

Beim Autokauf auf Kredit sind Kaufvertrag und Darlehen häufig verbundene Verträge: Das Darlehen finanziert genau diesen Kauf, beide bilden wirtschaftlich eine Einheit. Widerruft der Käufer das Darlehen wirksam, wird auch der Kauf rückabgewickelt. Zahlreiche Kreditnehmer versuchten deshalb, ihre Autofinanzierung noch lange nach Vertragsschluss zu widerrufen – gestützt auf angebliche Fehler in den Pflichtangaben, die die Widerrufsfrist nie hätten anlaufen lassen. Der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hatte zu klären, ob diese Angriffe durchgreifen.

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat wies die Widerrufe zurück: Die Widerrufsinformation war ordnungsgemäß, die erforderlichen Pflichtangaben waren erteilt, die vierzehntägige Widerrufsfrist daher in Gang gesetzt und längst abgelaufen. Zwei umstrittene Einzelpunkte klärte der Senat dabei zugunsten der Banken. Erstens genügt es bei der Vorfälligkeitsentschädigung – der Entschädigung, die bei vorzeitiger Rückzahlung anfällt –, die für die Berechnung wesentlichen Parameter „in groben Zügen“ anzugeben; eine vollständige mathematische Berechnungsformel schuldet der Kreditgeber nicht. Zweitens gehört die Angabe zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht (§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zu den Pflichtangaben, deren Fehlen den Fristbeginn hindern würde.

Warum das zählt

Nach der Welle erfolgreicher Widerrufe von Immobiliardarlehen hatten viele auf einen ähnlichen Effekt bei Autofinanzierungen gehofft. Dem schob der BGH einen Riegel vor: Nicht jeder vermeintliche Mangel in den Vertragsangaben öffnet den Weg zum späten Widerruf. Entscheidend ist, ob die Widerrufsinformation und die tatsächlich vorgeschriebenen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt wurden – nicht, ob sich im Vertrag noch irgendein Detail beanstanden lässt.

Einordnung

Die Entscheidung fügt sich in eine Linie ein, die der BGH schon zuvor gezogen hatte: Ein Fehler an der einen Stelle des Vertrags schlägt nicht automatisch auf die für sich genommen korrekte Widerrufsinformation durch – so bereits in unserem Beitrag „Ein Fehler an falscher Stelle“ (April 2019). Für Verbraucher heißt das, dass ein Widerruf lange nach Vertragsschluss nur nach genauer Prüfung der konkreten Unterlagen Aussicht auf Erfolg hat. Wer über einen Widerruf nachdenkt, sollte gezielt die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben prüfen lassen, statt auf beliebige Klauselfehler zu setzen.

Fundstelle: BGH, Urteile v. 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19.

An den Anfang scrollen