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Ein Zins, eine Zahl – der EuGH und die Angabe des effektiven Jahreszinses

Der effektive Jahreszins eines Kredits muss im Vertrag als eine einzige, konkrete Zahl stehen – nicht als ungefähre Spanne. Der Europäische Gerichtshof pocht auf klare Angaben, damit Verbraucher Kredite überhaupt vergleichen können (Urteil vom 19. Dezember 2019 – Rechtssache C-290/19, Home Credit Slovakia).

Worum es geht

Der effektive Jahreszins ist die wichtigste Kennzahl eines Kredits: Er drückt die gesamten jährlichen Kosten – Zinsen und bestimmte weitere Kosten – als einen einzigen Prozentsatz aus und macht so unterschiedliche Kreditangebote vergleichbar. Die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge) verlangt in Art. 10 Abs. 2 Buchst. g, dass dieser Wert im Vertrag klar und prägnant angegeben wird. Ein Kreditgeber hatte ihn stattdessen als Spanne ausgewiesen – etwa „zwischen 21,5 % und 22,4 %“. Die Frage: Genügt das?

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, verneinte das klar. Der effektive Jahreszins „muss als Prozentsatz unter Bezugnahme auf eine genaue Zahl angegeben werden“. Eine Spanne reicht nicht:

„Das festgelegte Kriterium der Klarheit und Prägnanz wäre nicht erfüllt, wenn es zulässig wäre, den effektiven Jahreszins nicht unter Bezugnahme auf einen einheitlichen Zinssatz, sondern in Form einer Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz auszudrücken.“

Der Grund liegt im Zweck der Angabe: Der effektive Jahreszins soll es dem Verbraucher, so der Gerichtshof, ermöglichen, „den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen“ – und verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Eine Bandbreite statt einer festen Zahl macht genau diesen Vergleich unmöglich.

Warum das zählt

Der effektive Jahreszins ist das zentrale Vergleichsinstrument am Kreditmarkt. Wird er nur als Spanne angegeben, weiß der Kunde nicht, was ihn der Kredit tatsächlich kostet, und kann Angebote nicht sinnvoll gegenüberstellen. Die Angabe ist zudem eine Pflichtangabe: Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, kann das weitreichende Folgen für den Vertrag haben – bis hin dazu, dass Fristen nicht anlaufen oder dem Kreditgeber Ansprüche verloren gehen.

Ein naheliegender Einwand: der variable Zins

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Widerspruch: Ein Kreditzins darf doch variabel sein und etwa als „Euribor plus 2 Prozentpunkte“ vereinbart werden – warum soll dann ausgerechnet der effektive Jahreszins nicht ebenfalls als Spanne angegeben werden dürfen? Die Auflösung liegt darin, dass hier zwei verschiedene Angaben mit verschiedenen Funktionen betroffen sind.

Der Sollzinssatz – der eigentliche Zinssatz des Kredits – darf variabel sein. Die Richtlinie erlaubt veränderliche Zinssätze ausdrücklich; sie verlangt dann nur, dass der Vertrag den zugrunde gelegten Referenzzinssatz – etwa den Euribor (Euro Interbank Offered Rate, der Referenzzinssatz, zu dem sich Banken im Euro-Raum untereinander Geld leihen) – und die Bedingungen nennt, unter denen sich der Zins ändert (Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG). Der Zins ist also nicht „ungenau“ angegeben, sondern über einen klaren Mechanismus jederzeit bestimmbar: Referenzwert plus festgelegter Aufschlag.

Der effektive Jahreszins dagegen ist keine solche Rechenformel, sondern eine standardisierte Vergleichszahl. Damit Kredite vergleichbar bleiben, schreibt die Richtlinie vor, wie er zu berechnen ist: Bei veränderlichen Zinsen wird unterstellt, dass der anfängliche Sollzinssatz und die anfänglichen Kosten bis zum Ende der Laufzeit unverändert gelten (Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG). Auf dieser einheitlichen Annahme ergibt sich stets genau eine Zahl. Gerade weil das Gesetz die Unsicherheit über die künftige Zinsentwicklung durch eine feste Rechenannahme auflöst, gibt es weder einen Grund noch einen Spielraum, den effektiven Jahreszins als Spanne auszuweisen. Kurz: Der variable Sollzins ist zulässig, weil er über einen transparenten Mechanismus bestimmt wird; der effektive Jahreszins muss dennoch als eine konkrete Zahl erscheinen, weil er auf gesetzlich festgelegten Annahmen beruht und allein so seinen Vergleichszweck erfüllt.

Einordnung

Die Entscheidung fügt sich in die Linie des EuGH ein, die Transparenz im Verbraucherkreditrecht ernst nimmt: Pflichtangaben müssen nicht nur vorhanden, sondern auch klar und eindeutig sein. Wer einen Kreditvertrag geschlossen hat, in dem der effektive Jahreszins nur ungefähr oder als Spanne angegeben ist, sollte prüfen lassen, welche Rechte sich daraus ergeben. Wenn Sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Angaben in Ihrem Kreditvertrag haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 19.12.2019 – C-290/19 (Home Credit Slovakia) (Art. 10 Abs. 2 Buchst. g u. Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2008/48/EG).

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