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Wer Kryptowerte verwahrt, braucht jetzt eine Erlaubnis – die neue Aufsicht über das Kryptoverwahrgeschäft

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Verwahrung von Kryptowerten für andere ein erlaubnispflichtiges Finanzgeschäft. Wer Bitcoin und Co. für Kunden aufbewahrt, unterliegt seither der Aufsicht der BaFin – ein neuer Baustein im Anlegerschutz auf einem bis dahin weitgehend unregulierten Markt.

Worum es geht

Kryptowerte wie Bitcoin werden für ihre Inhaber häufig nicht selbst verwahrt, sondern von darauf spezialisierten Dienstleistern – etwa auf Handelsplattformen oder in sogenannten Wallets, den digitalen „Geldbörsen“. Wer die dazugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel verliert, verliert praktisch den Zugriff auf sein Vermögen. Genau dieses Verwahren für Dritte war lange nicht besonders beaufsichtigt. Mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das geändert und zum 1. Januar 2020 einen neuen Erlaubnistatbestand in das Kreditwesengesetz (Abk. KWG), das zentrale Aufsichtsgesetz über Banken und Finanzdienstleister, eingefügt.

Die neue Regelung

Das Kryptoverwahrgeschäft ist seither eine Finanzdienstleistung im Sinne des Gesetzes. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG definiert es als

„die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen“.

Wer eine solche Dienstleistung gewerbsmäßig erbringt, ist damit ein Finanzdienstleistungsinstitut und benötigt eine schriftliche Erlaubnis der BaFin – der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der deutschen Aufsichtsbehörde über Banken und Finanzdienstleister – nach § 32 KWG. Ohne diese Erlaubnis darf das Geschäft nicht betrieben werden. Der Gesetzgeber definiert dabei den Begriff der Kryptowerte eigenständig: gemeint sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert werden, nicht den Status einer Währung haben, aber als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen und elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.

Die Übergangsregelung

Damit Anbieter, die schon vor dem Stichtag am Markt waren, nicht über Nacht illegal wurden, sieht § 64y KWG eine Übergangsregelung vor. Für diese Bestandsanbieter galt die erforderliche Erlaubnis ab dem 1. Januar 2020 zunächst „vorläufig als erteilt“. Diese Vergünstigung war aber an Fristen geknüpft: Bis zum 31. März 2020 mussten die Unternehmen der BaFin schriftlich anzeigen, dass sie eine Erlaubnis beantragen wollten, und bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen. Wer diese Fristen versäumte, verlor die Fiktion – und musste das Geschäft einstellen.

Warum das zählt

Für Anleger bedeutet die Neuregelung mehr Sicherheit: Ein Verwahrer, der eine BaFin-Erlaubnis benötigt, unterliegt fortlaufender Aufsicht und muss organisatorische und geldwäscherechtliche Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich schafft die Erlaubnispflicht ein klares Prüfkriterium – wer sein Kryptovermögen einem Dienstleister anvertraut, kann und sollte prüfen, ob dieser die erforderliche Erlaubnis besitzt oder sich zumindest im Übergangsverfahren befand. Ein Anbieter, der weder das eine noch das andere vorweisen kann, betreibt sein Geschäft ohne die vom Gesetz verlangte Grundlage. Die Regelung markiert damit den Beginn einer eigenständigen Aufsicht über einen Markt, der zuvor als weitgehend rechtsfreier Raum galt.

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