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Treukommerz – BGH entscheidet am 09.07.2013

Wir hatten bereits berichtet von den Urteilen gegen die TREUKOMMERZ Beratungs- und Treuhand-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Steuerberatungsgesellschaft Hannover, die auch von unserer Kanzlei erstritten wurden (vgl. Kammergericht Urteil vom 06.09.2011, 19 U 68/11 = BeckRS 2011, 23296).

In zwei „Musterverfahren“ hat am 14.Mai 2013 der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt (Aktenzeichen II ZR 9/12 und II ZR 193/11). In engagierten Plädoyers haben die BGH Anwälte Dr. Siegmann und Prof. Dr. Dr. Groß auf der Seite der Anleger die Interessen vertreten. RABGH Prof. Dr. Reinelt vertritt die Treuhänderin.

Die Probleme des Falles wurden vom Vorsitzenden des II. Senats Prof. Dr. Bergmann skizziert. Während das OLG Celle in der Berufungsentscheidung (Urteil vom 10.08.2011, Aktenzeichen 9 U 130/10 = BeckRS 2011,22338) davon ausgegangen war, dass die vor dem Beitritt der Anleger unterlassene Aufklärung über (einschlägige) Vorstrafen des Vorstandsvorsitzenden der Juragent AG und Geschäftsführers der Juragent Verwaltungs-GmbH Mirko Heinen, keine Haftung der Treuhänderin und Gesellschafterin begründet, da diese keine Kenntnis von diesen Vorstrafen hatte, war das Kammergericht in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt (vgl. auch Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen 23 U 162/11 = BeckRS 2012, 03260). Auch ohne positive eigene Kenntnis sei der TREUKOMMERZ die Kenntnis der Juragent Verwaltungs-GmbH, einer 100%igen Tochter der Juragent AG, in Person ihres Organs Mirko Heinen zuzurechnen. Die Juragent AG hatte insgesamt vier geschlossene Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft initiiert, deren Geschäftsmodell die Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung war.

Über die Rechtsfrage der Haftung der TREUKOMMERZ, die als Treuhandkommanditistin für die Mehrzahl der Anleger in den vier Fondsgesellschaften fungierte, wurde nun vor dem BGH argumentiert. Der Vorsitzende Richter des II. Senats des BGH wies in dem ausführlichen Rechtsgespräch zwischen den Beteiligten auf die ständige Rechtsprechung des Senats hin, wonach der Beitritt eines hinzutretenden Gesellschafters durch einen Vertrag mit allen bereits in der Gesellschaft befindlichen Gesellschaftern zustande kommt. Nach dem Konstrukt der Fondsgesellschaften waren die Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis den Direktkommanditisten, die sich unmittelbar in das Handelsregister hatten eintragen lassen, gleichgestellt. Verletzt bei den Beitrittsverhandlungen der damit beauftragte Gesellschafter die ihm nach ständiger Rechtsprechung obliegende Aufklärungspflicht, wird dieses Verschulden den übrigen Gesellschaftern zugerechnet.

Ein weiteres Argument steuerte RABGH Dr. Siegmann bei. Er wies auf die Entscheidung des III. Senats des BGH vom 14.03.2013 hin (III ZR 296/11). Der BGH hat in dieser Entscheidung eine Anlageberatungsgesellschaft verpflichtet, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat.

Der Senat wird voraussichtlich am 09.07.2013 sein Urteil verkünden. Wir werden berichten.

 

 

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