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Treukommerz – BGH gibt Verfahren an Kammergericht zurück

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner am 09.07.2013 verkündeten Entscheidung im Verfahren II ZR 9/12 das Urteil des Kammergerichts (23 U 162/11), durch das die Treukommerz zu Schadensersatz im Sinne der Anleger verurteilt wurde, aufgehoben und das Verfahren an das Kammergericht zurückverwiesen.

Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem II. Senat am 14.05.2013 war ein solches Ergebnis nicht erwartet worden. Einzig die bislang noch höchstrichterlich noch nicht geklärten Fragen der insolvenzrechtlichen Behandlung einer Zug-um-Zug Verurteilung aus den Urteilen des Kammergerichts waren Gegenstand einer feinsinnigen rechtlichen Diskussion, deren Ergebnis auch am Ende offen blieb. Ob dies – wie vermutet wird – auch der Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung an das Kammergericht war, wird erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in einigen Wochen nachvollzogen werden können.

In der Sache, die für uns und die betroffenen Anleger von besonderer Bedeutung ist, nämlich die Grundsätzlichkeit der Haftung der Treukommerz als Mitgesellschafterin der vier verschiedenen Juragent Prozesskostenfonds Kommanditgesellschaften, war unter den Richtern beim BGH kein Zweifel herauszuhören. Der Vorsitzende Prof. Bergmann brachte in der mündlichen Verhandlung das Beispiel einer Gesellschaft aus drei Gesellschaftern, von denen einer beauftragt wurde einen vierten in die Gesellschaft aufzunehmen. Wenn dieser „beauftragte“ Gesellschafter bei den Beitrittsverhandlungen den neu hinzutretenden vierten Gesellschafter falsch informiere, so wäre die Zurechnung der fehlerhaften Aufklärung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern kein ernsthaftes Diskussionsthema.

Wir werden Sie weiter informieren!

 

 

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