Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Ihre Rechte gegenüber Anlageberatern
Geschädigte Anleger können von ihrem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler Schadensersatz beanspruchen, wenn die Beratung fehlerhaft war. Dieser Schadensersatzanspruch zielt grundsätzlich auf die komplette Einlagesumme zzgl. Agio, wenn die Beratung unvollständig oder fehlerhaft war. Das ist häufig der Fall in Bezug auf allfällige Besonderheiten und Risiken einer Kapitalanlage. Eine Beratung „nur“ an Hand des Prospektes reicht zudem nicht, wenn der Prospekt für sich genommen fehlerhaft ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006 – III ZR 122/05) darf der Anlageberater oder Vermittler dem Anleger eine Investition insbesondere nicht als „sicher“ darstellen, wenn die Rückzahlbarkeit der Einlagesumme nicht auch für den Fall der Insolvenz der Kapitalsuchenden Gesellschaft sicher gestellt ist. Auch darf der unternehmerische Charakter einer Beteiligung nicht verharmlost werden.
Auch hat der Bundesgerichtshofs entschieden (BGH, Urteil vom 10.11.2011 – III ZR 81/11) dass von einem Aufklärungs- und Beratungsfehler auszugehen ist, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht oder falsch über die wirtschaftliche Plausibilität einer Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriosität der Initiatoren aufgeklärt worden ist. Liegen dem Anlageberater oder -vermittler keine gesicherten Informationen vor, hat er das dem Anlageinteressenten vor Abschluss des Vertrages mitzuteilen.
Die in einem Prospekt enthaltenen Hinweise auf Risiken der Beteiligung stellen keinen „Freibrief“ für den Berater dar, Risiken abweichend darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 12.07.2007- Az. III ZR 83/06). Von Bedeutung ist auch, dass auch Kurzprospekte, Flyer und Presseartikel, die zu Werbezwecken Verwendung finden, unter den „Prospektbegriff“ des BGH fallen (Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 103/10).
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