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GENO Immobilien Ludwigsburg

Insolvenzverwalter verlangt Geld

Insolvenzverwalter macht Forderungen geltend.

Die geschädigten Anleger in der GENO Wohnbaugenossenschaft eG mit Sitz in Ludwigsburg haben jüngst Post vom Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler (Dresden) erhalten.

Forderungsanmeldungen bis 28.09.2020


Forderungsanmeldungen bis 28.09.2020 möglich. 

In einem Schreiben von Mitte August 2020 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die beim Insolvenzgericht angemeldeten Forderungen der Geschädigten noch bis zum 28.09.2020 nachträglich angemeldet werden können. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg (2 IN 250/18) vom 07.08.2020 hervor. Alle Geschädigten Anleger, die bisher noch nicht ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend gemacht haben, sind nun dringend aufgefordert hier tätig zu werden!

Ausstehende Einlagezahlungen?

Ebenso Mitte August 2020 hat der Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler die Genossen (die Mitglieder der GENO Wohnbau Genossenschaft eG) angeschrieben und aufgefordert, die sich aus der Beitrittserklärung ergebende Einzahlung auf den gezeichneten Genossenschaftsanteil vorzunehmen.

Das hat zur Folge, dass die Anleger – ohne dass sie dafür einen wirtschaftlichen Gegenwert erhielten – verpflichtet sind, den noch offen gebliebenen Betrag aus der Beitrittserklärung sowie eine Abschlussgebühr (die teilweise mehr als 18 % des gezeichneten Betrages ausmacht) zu bezahlen.

Nach den Vereinbarungen bei Zeichnung (Beitritt zur Genossenschaft) war vereinbart worden, dass die Zahlung des Geschäftsanteils zunächst gestundet werden sollte. Viele Anleger haben diese Stundung in Anspruch genommen und wurden deshalb als „Ratenzahler“ geführt. Nach den Anpreisungen der im Vertrieb tätigen Verkäufer dieser „Kapitalanlagen“ sollte sich der Genossenschaftsanteil durch Überschüsse aus der Geschäftstätigkeit selbst „ansparen“ eine riskante, und wie sich nun herausstellt auch falsche Prognose. 

Der Insolvenzverwalter weist nun darauf hin, dass die entsprechende Satzungsregelung über die Stundung der Zahlung gezeichneter Geschäftsanteile unzulässig war, weil sie gegen das Genossenschaftsgesetz verstieß.

Prüfung der Ansprüche erforderlich

Die Zeichnung der Geschäftsanteile an sich ist aber dennoch wirksam. Kurze Frist zur Zahlung – Prüfung erforderlich!

Der Insolvenzverwalter setzt nun eine relativ kurze Frist für die Anlegerzahlung der noch ausstehenden Genossenschaftsanteile und Abschlussgebühren bis 30.09.2020.

Fragen Sie einen Rechtsanwalt!


Die Forderungen sollen, so der Insolvenzverwalter, bereits in einzelnen Fällen durch Gerichtsentscheidungen bestätigt sein. Dies gilt es zunächst zu überprüfen. Rechtliche Unwägbarkeiten gibt es auch zu Lasten des Insolvenzverwalters.

Auch gilt es zu überprüfen, inwieweit den Ansprüchen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche aus Falschberatung der im Strukturvertrieb der GENO Wohnbaugenossenschaft eG tätigen Akquisiteure entgegengehalten werden können, zumal diese damit geworben haben, dass man sich durch überschaubare monatliche Raten letztlich ein Eigenheim „ansparen“ könne. Diese Werbung hat sich augenscheinlich als „Luftschloss“ entpuppt.Betroffene Anleger sollten deshalb schnellstmöglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufnehmen um die Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen. Bei Fragen um Ihr Recht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

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