Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
„alle Jahre wieder, kommt…“ – die Verjährung
Liebe Leserinnen und Leser,
es weihnachtet sehr! In wenigen Tagen ist die „heilige Nacht“ und am Silvesterabend läuten wir das neue Jahr ein. Mit der „staaden Zeit“, den ruhigeren Tagen zwischen Weihnachten und Heilig Drei König, kommen wir ein bisschen zum „durchschnaufen“ und Innehalten. Zeit zur Reflexion über das abgelaufene Jahr und Vorausschau auf das Kommende auch für Wünsche, Ziele, Planungen.
„the same procedure as last year?“
Wer am Silvesterabend den Fernsehklassiker „dinner for one“ ansieht, kennt diesen Schlusssatz des Butlers, bevor er mit Miss Sophie nach oben geht. Jedes Jahr ist es aber auch das gleiche – meist hingegen schmerzlicher als ein Kater am Neujahrsmorgen – wenn Ihnen bares Geld durch Verjährung zum Jahresende verloren geht.
31.Dezember – Verjährungstag
Zum Jahresende verjähren auch bis dahin „offengebliebene“ Forderungen gegen Kunden und Schuldner, aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wie Restlohn- oder Zeugnisberichtigungsansprüche. Bei Rückvergütungen, sogenannten „kick-backs“ droht zum Ende 2013 eine „Verjährungswelle“ für Anlagen die bis zum Jahr 2003 zurückreichen. Das Gesetz kennt verschiedene Verjährungsfristen. Die bedeutsamsten sind die Verjährungsfristen von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs bzw. von zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Das kann das Kaufdatum der unbezahlt gebliebenen Rechnung sein (Verjährung drei Jahre), der Anspruch auf ein besseres oder „richtiges“ Arbeitszeugnis (Verjährung drei Jahre) oder gar der Schadensersatz gegen den Bankberater wegen des Erwerbs einer Kapitalanlage bei Falschberatung (taggenaue Verjährung ab Datum der Zeichnung, maximal zehn Jahre). Die Deutschen haben schon alleine etwas mehr als 30 Milliarden Euro in Schiffsfonds einbezahlt. Mehrere Milliarden an Forderungen aus Kauf- und Lieferverträgen verjähren ebenfalls zum Jahresende, regelmäßig.
Wenn Sie am Neujahrmorgen nicht mit plötzlichen Kopfschmerzen wegen des Verlustes eines solchen Anspruchs aufwachen wollen, sprechen Sie lieber mit einem Kollegen oder mit uns!
Auch noch kurz vor Jahresende ist es möglich die Verjährung zu hemmen durch Einleitung eines Güteverfahrens bei einer Gütestelle nach Art. 22 AGGVG oder durch Einreichung eines Mahnbescheids bzw. einer Klage zu Gericht. Nutzen Sie die Tage bis Jahresende und sichern Sie Ihre Ansprüche. Dann können Sie auch entspannt ins neue Jahr feiern! Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und einen angenehmen Jahreswechsel!
Bei Fragen rund um das Recht – Ihr Anwalt berät Sie gerne!