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Berlin Family Office schreckt Juragent-Geschädigte auf

Ein aktuelles Rundschreiben des Vereins „Berlin Family Office Anlegerschutz e.V.“ mit der Überschrift „Gemeinsam Stärker“ vom 15.12.2013 verunsichert derzeit Tausende von Juragent-Anlegern.

In äußerst plakativen Worten und mit der Überschrift „Verjährung 31. Dezember 2013“ wird den Anlegern die Aufnahme in eine Geschädigten-Liste nahe gelegt. Wir haben bereits über die Aktivitäten dieses Vereines an dieser Stelle berichtet und sehen diese Aktivitäten zurückhaltend und kritisch. Das primäre Ziel dieses Vereins dürfte sein, Mitglieder zu werben, die über Mitgliedsbeiträge die Tätigkeit des Vereins finanzieren. (wir berichteten)

Im Verhältnis zur Versicherung der Treukommerz ist auf § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.) und Art. 3 EGGVG zu verweisen. 

Dazu muss man wissen, dass das Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung der Treukommerz auf den 13.12.2011 datiert.

Die Fälligkeit eines Anspruches aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach dem Eintritt des unter die Versicherung fallenden Ereignisses und dessen Geltendmachung gegenüber dem Versicherer. Die Verjährung wird in der Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer und dem Zugang von dessen Entscheidung in Textform gehemmt (vgl. Kummer in Terrible/Höra, Münchner Anwaltshandbuch zum Versicherungsrecht, 2013, § 12 Rn. 329, 331).

Während nach „altem Recht“, dem VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung nach § 12 Abs. 1 a.F. VVG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren verjährten, regelt Art. 3 EGVVG nun, dass die am 01.01.2008 noch nicht verjährten Ansprüche nach den allgemeinen Regeln des § 195 BGB verjähren. Das ist die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist.

Aufgrund der Freigabe der Deckungsansprüche aus dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Treukommerz am 19.03.2012 stehen nun die jeweiligen Geschädigten in der „Rolle“ des Versicherungsnehmers gegenüber der Haftpflichtversicherung der Treukommerz.

Die Verjährung beginnt jedoch frühestens mit der Fälligkeit des Anspruches. Damit ist unseres Erachtens nicht auf das jeweilige Zeichnungsdatum der Anleger in den Juragent Prozesskostenfonds abzustellen, die teilweise bis in das Jahr 2004 zurückreichen, sondern auf die Geltendmachung der Ansprüche der Treukommerz gegenüber der Versicherung und dem Ablehnungsschreiben von dort am 13.12.2011.

Wir gehen deshalb davon aus, dass die Ansprüche aus dem Deckungsverhältnis noch nicht zum Jahresende 2013 verjähren. Bitte wenden Sie sich gerne ab dem 7.Januar 2014 vertrauensvoll an uns. Wir übernehmen gerne die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung der Treukommerz.

Bis dahin wünschen wir Ihnen geruhsame Feiertage, „frohe Weihnachten“ und einen angenehmen Jahreswechsel und freuen uns auf ein Wiederhören bzw. Wiedersehen im neuen Jahr in Gesundheit!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei
MOSER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB

 

 

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