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BGH: Winzergelder fallen unter das KWG

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte einen sehr interessanten Fall zu entscheiden:

Ein in der Pfalz ansässiger Winzer hatte bei einer Winzergemeinschaft, der seit den 1970er Jahren zwischen 160 und bis zu 300 Winzern angehörten, jeweils einen Teil des Entgelts für die Ablieferung der Weintrauben als „jederzeit abrufbare Einlage“ gegen Verzinsung „stehen lassen“. So kamen bei der als GmbH & Co. KG  organisierten Abnehmerin der Weintrauben, die von der Winzergemeinschaft beliefert wurde,  im Jahr 2007 von mindestens 50 Winzern Einlagen von etwa 2,5 Millionen Euro zusammen.

Diese „Einlagen“ wurden von den Winzern ohne bankübliche Sicherheiten in der Schuldnerin belassen. Im Falle des Klägers der vor dem BGH entschiedenen Rechtsstreits (Aktenzeichen VI ZR 56/12) waren es immerhin mehr als 80.000 Euro.

Nachdem die Schuldnerin in Insolvenz gefallen war, wollte der Winzer sein Geld zurück und verklagte die ehemaligen Geschäftsführer der Abnehmerin der Trauben auf Schadensersatz. Der BGH schloss sich in seinem Urteil vom 19.März 2013 der Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Aktenzeichen 4 U 75/11) an, und entschied, dass die „stehengelassenen Einlagen“ als Einlagen im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) Par. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 handelt. Damit bedurfte die Empfängerin dieser „Einlagen“ einer bankrechtlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Eine solche Erlaubnis lag jedoch nicht vor, so dass ein Verstoß gegen Par. 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und Par. 52 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 und Abs. 2 KWG vom BGH angenommen wurde. Damit ist zu Gunsten des betroffenen Winzers ein „Schutzgesetz“ verletzt worden und die Geschäftsführer der Abnehmerin haften auf Schadensersatz, unabhängig, ob sie wussten, dass es dieser Erlaubnis nach dem KWG bedurfte. Die Geschäftsführer, so stellt der BGH fest, handelten dabei jedenfalls fahrlässig, denn sie hätten sich über das Bestehen einer Erlaubnispflicht erkundigen müssen. (BGH, VI ZR 56/12 – Pressemitteilung des BGH Nr. 49/2013).

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