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Ein Prospekt, der sich widerspricht – der BGH, das Musterverfahren und die fehlenden Genehmigungen

Ein Fondsprospekt behauptet an einer Stelle, alle Genehmigungen lägen vor, und räumt an anderer Stelle das Gegenteil ein. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Ein solcher Widerspruch ist ein Prospektfehler – und er ist für Vermittler wie Banken bei aufmerksamer Lektüre erkennbar (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/19).

Worum es geht

Wenn viele Anleger wegen desselben fehlerhaften Prospekts klagen, kann eine zentrale Rechtsfrage einmal für alle geklärt werden – im Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Abk. KapMuG). Das Oberlandesgericht legt Musterfragen dem Bundesgerichtshof vor, dessen Entscheidung dann für die vielen ausgesetzten Einzelverfahren bindend wirkt. Im entschiedenen Fall ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds und dessen Verkaufsprospekt vom 28. November 2008. Der Vorwurf: Der Prospekt habe über den Stand der behördlichen Genehmigungen für die Tiefgarage der Fondsimmobilie unzutreffend und widersprüchlich informiert.

Der Prospektfehler

Der Kern des Problems lag in den Zahlen. Von den geplanten 1.200 Tiefgaragenstellplätzen waren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nur 566 baurechtlich genehmigt; für die übrigen fehlte die Genehmigung. Zugleich kalkulierte die Ertragsprognose des Fonds mit Mieteinnahmen für sämtliche Stellplätze. An einer Stelle erweckte der Prospekt den Eindruck, die erforderlichen Genehmigungen lägen vor, an anderer Stelle wurde das Genehmigungsrisiko eingeräumt. Der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen, sah darin einen aufklärungspflichtigen Umstand:

„Das Vorliegen von behördlichen Genehmigungen stellt im Hinblick auf das allgemeine Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, nicht etwa einen für den Anlageentschluss der Anleger offensichtlich unwesentlichen Gesichtspunkt dar.“

Mit anderen Worten: Ob die kalkulierten Einnahmen überhaupt erzielt werden dürfen, ist für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung – und deshalb ein Umstand, über den der Prospekt richtig und widerspruchsfrei informieren muss.

Erkennbar für Vermittler und Banken

Besonders praxisrelevant ist die zweite Aussage. Der Widerspruch im Prospekt war nicht versteckt, sondern offen zutage tretend. Dazu der BGH:

„Der Widerspruch ist bei Lektüre des Prospekts unmittelbar ersichtlich.“

Daraus folgt: Ein Anlagevermittler, der im Rahmen seiner Pflicht zur Plausibilitätsprüfung den Prospekt sorgfältig zu lesen hat, und ebenso eine beratende Bank, mussten den Widerspruch bemerken. Sie können sich also nicht darauf berufen, der Fehler sei für sie nicht erkennbar gewesen. Zugleich verwarf der BGH einzelne Feststellungsziele als für das Musterverfahren ungeeignet – etwa Fragen zum Verjährungsbeginn, die sich nicht einheitlich für alle Anleger, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantworten lassen.

Einordnung

Die Entscheidung schärft zwei Punkte zugleich: Widersprüchliche Prospektangaben zu einem für die Ertragslage zentralen Umstand sind ein Prospektfehler, und ein bei der Lektüre offen erkennbarer Widerspruch ist auch den Vermittlern und Banken zuzurechnen, die den Prospekt verwenden. Für Anleger geschlossener Fonds heißt das: Ein genauer Blick in den Prospekt – gerade auf die Abschnitte zu Genehmigungen, Prognosen und Risiken – kann darüber entscheiden, ob Ansprüche bestehen. Wer eine solche Beteiligung gezeichnet hat, sollte den Prospekt gezielt auf innere Widersprüche prüfen lassen.

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