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Kontaktlos, aber nicht schutzlos – der EuGH, die NFC-Bankkarte und das Zahlungsdiensterecht

Die Funktion zum kontaktlosen Bezahlen auf einer Bankkarte ist rechtlich ein eigenes „Zahlungsinstrument“. Der Europäische Gerichtshof ordnet das kontaktlose Zahlen in das europäische Zahlungsdiensterecht ein – und zieht zugleich Grenzen für die Klauseln, mit denen Banken ihre Bedingungen ändern (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 – Rechtssache C-287/19, DenizBank).

Worum es geht

Viele Bankkarten tragen heute ein Funksymbol: Sie lassen sich für kleine Beträge einfach an das Lesegerät halten, ohne Eingabe einer Geheimzahl. Möglich macht das die Nahfeldkommunikation (englisch Near Field Communication, Abk. NFC), eine Technik zur drahtlosen Datenübertragung über wenige Zentimeter. Ein österreichischer Verbraucherschutzverband hatte Klauseln einer Bank für unwirksam gehalten und den Streit bis zum Europäischen Gerichtshof getragen. Maßstab war die europäische Zahlungsdiensterichtlinie (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, Richtlinie (EU) 2015/2366, englisch Payment Services Directive 2, Abk. PSD2), die einheitliche Regeln für Zahlungsdienste im Binnenmarkt setzt.

Die NFC-Funktion ist ein „Zahlungsinstrument“

Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, stellte zunächst klar, dass die kontaktlose Funktion einer personalisierten Bankkarte rechtlich ein eigenständiges Zahlungsinstrument ist. Die Richtlinie versteht darunter

„jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird“.

Damit unterliegt auch das kontaktlose Bezahlen den Schutzvorschriften des Zahlungsdiensterechts – es ist kein rechtsfreier Bequemlichkeitszusatz, sondern ein reguliertes Instrument mit eigenen Pflichten und Haftungsregeln.

Die Zustimmungsfiktion und ihre Grenzen

Banken ändern die Bedingungen laufender Verträge häufig über eine Zustimmungsfiktion: Widerspricht der Kunde einer angekündigten Änderung nicht innerhalb einer Frist, gilt sie als angenommen. Der EuGH bestätigte, dass die Richtlinie eine solche Vermutung der Zustimmung zu Änderungen des Rahmenvertrags grundsätzlich erlaubt und dabei nicht nach der Eigenschaft des Nutzers unterscheidet. Das bedeutet aber keinen Freibrief: Wird die Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet, bleibt sie an der Missbrauchskontrolle nach der europäischen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) zu messen. Eine Zustimmungsfiktion kann also unwirksam sein, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt – die zahlungsdiensterechtliche Zulässigkeit und die Klauselkontrolle sind zwei getrennte Prüfungen.

Anonym zahlen – aber die Bank bleibt in der Pflicht

Schließlich befasste sich der Gerichtshof mit der kontaktlosen Kleinbetragszahlung ohne Geheimzahl. Sie kann als anonyme Nutzung im Sinne der Richtlinie gelten, für die bestimmte Haftungserleichterungen zugunsten der Bank greifen – etwa wenn sich das Instrument technisch nicht sperren lässt. Der EuGH verhinderte aber, dass sich Banken diese Erleichterung zu leicht machen: Auf die fehlende Sperrbarkeit kann sich der Zahlungsdienstleister nur berufen, wenn er sie auch nachweist. Behauptet die Bank lediglich, eine Sperrung sei technisch unmöglich, obwohl sie ein Sperrverfahren tatsächlich beherrscht, trägt sie die Folgen selbst.

Ein scheinbarer Widerspruch: der EuGH und die deutsche Klauselkontrolle

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Zwiespalt: Der Gerichtshof erklärt die Zustimmungsfiktion für grundsätzlich erlaubt – während die Änderung etwa von Entgeltvereinbarungen allein durch das Schweigen des Kunden gerade als problematisch gilt. Ein Widerspruch ist das aber nicht, weil beide Aussagen auf verschiedenen Ebenen liegen.

Der EuGH entscheidet nur über das Zahlungsdiensterecht: Auf dieser Ebene untersagt die Richtlinie den Mechanismus der Zustimmungsfiktion nicht und knüpft ihn nicht an die Eigenschaft des Nutzers. Damit ist aber nicht gesagt, dass jede konkrete Klausel wirksam ist. Denn der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass die Inhaltskontrolle nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG – in Deutschland umgesetzt in §§ 307 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abk. BGB) – unberührt bleibt. Ob eine bestimmte Zustimmungsfiktion Bestand hat, entscheidet sich also erst auf dieser zweiten Ebene.

Und dort kann eine Klausel scheitern: Eine Zustimmungsfiktion, die es der Bank erlaubt, praktisch das gesamte Vertragsgefüge – bis hin zu Entgelten und Hauptleistungen – allein durch das Schweigen des Kunden umzugestalten, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist dann unwirksam. Der zahlungsdiensterechtliche Befund des EuGH und eine solche Klauselkontrolle stehen damit nicht im Widerspruch, sondern greifen ineinander: Das eine erlaubt das Werkzeug im Grundsatz, das andere setzt ihm für den Einzelfall Grenzen.

Einordnung

Das Urteil ordnet eine alltägliche Technik in das Zahlungsdiensterecht ein und stärkt dabei den Verbraucher gleich doppelt: Kontaktloses Bezahlen ist ein reguliertes Zahlungsinstrument, und die bequeme Vertragsänderung per Schweigen bleibt der Inhaltskontrolle unterworfen. Für Bankkunden ist das praktisch bedeutsam, wenn es um unautorisierte Abbuchungen nach Kartenverlust oder um nachträglich geänderte Entgelte und Bedingungen geht. Wenn Sie Zweifel an einer Abbuchung oder an der Wirksamkeit geänderter Kartenbedingungen haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

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