Die Juragent-Mandanten sind von ihrem fehlgeschlagenen Investment bereits tief geläutert. Die Schadensersatzklagen gegen die Juragent…
Juragent-Beirat verwendet Anlegeradressen für private Werbeveranstaltungen
Hatten auch Sie Mitte des Jahres von einem Herrn Dr. B. aus Süddeutschland eine Einladung bekommen zu einer „Wichtigen Informationsveranstaltung 2014 über Ihre Beteiligung an Schiffsfonds?“ Dann haben Sie sich wahrscheinlich auch gewundert, wie wir das taten, ein solches Anschreiben zu bekommen.
Das Schreiben richtet sich an die „lieben Mitgesellschafter von Juragent“. In diesem Kontext stellt sich der Absender des Schreibens auch vor: „Möglicherweise erinnern Sie sich noch an meine Aktivitäten als Beiratsvorsitzender im PKF III“, so die Einleitung seines Werbeschreibens. Nach einem einleitenden Absatz und der Aussage, er habe sich aus seinem „Engagement für Juragent zurückgezogen“ leitet er zielstrebig zu seinem eigentlichen Ansinnen über.
„Da Sie möglicherweise wie ich auch an Schiffsfonds beteiligt sind…“
wolle er – aus Fürsorge um die „lieben Mitgesellschafter“, wie die Einleitung intendiert – über seine Erfahrungen als Anleger und Beirat berichten und den Interessenten „einen Blick hinter die Kulissen z.B. einer GmbH und Co. KG als Schiffsfonds“ gewähren.
Nachdem das vielleicht ein bisschen eintönig werden könnte, hat Dr. B. vorgesorgt und – ein Schelm, der Böses dabei denkt – für die „gut 3 Stunden“ angesetzte Veranstaltung einen „Referenten gewinnen können, der zunächst selbst zur See gefahren ist, anschließend Betriebswirtschaft studiert hat, bei Banken und Emissionshäusern tätig war und sich heute mit Schiffen und deren Finanzierung bestens auskennt“, denn Dr. B. selbst werde keine Mandate annehmen (können), wie er selbst betont. Er sei zwar promovierter Jurist, aber nicht als Anwalt tätig. Wir merken an: Dr. B. ist kein Rechtsanwalt und hat auch kein zweites juristisches Staatsexamen, das die Zulassungsvoraussetzung hierfür wäre.
Der Clou aus unserer Sicht kommt sodann: „Darüber hinaus wird ein sehr namhafter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre rechtlichen Fragen zu Schiffsfonds beantworten.“
Für die Veranstaltungen in namhaften Hotels in München, Eschborn und Hamburg sollten sich die Interessenten anmelden und bitte einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro für „Raummiete / Getränke / Referenten etc., den Sie steuerlich als Sonderausgaben geltend machen können“, wie der Absender anmerkt, auf das Konto des Dr. B. bei der Commerzbank überweisen. Die Veranstaltungen liegen schon etwas zurück, das Ärgernis bei manchen Anlegern bleibt, dass sie unaufgefordert solche Post bekommen.
Wir haben nachgefragt, wie es sich datenschutzrechtlich mit der Verwendung der Adressen der Anleger aus den Juragent-Fonds verhält.
Herr Dr. B. hatte die Namen und Anschriftsdaten der angeschriebenen Personen in seiner Funktion als Beirat eines Fonds erhalten. Jetzt nutzt er diese Daten, um Werbung für einen Vortrag zuzusenden.
Denn zweifellos geht es ja hier um Werbung für die Veranstaltungen.Im Datenschutzrecht gilt der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts (§ 4 Abs. 1 BDSG), so dass man die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen oder bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage verarbeiten und nutzen darf. Dazu kommt der Grundsatz der strengen Zweckbindung, d.h. vom Grundsatz darf ich einmal erhobene Daten – hier „Beiratsdaten“ – auch nur im Rahmen dieser Zwecke verarbeiten. Sollen vorhandene Daten für andere Zwecke genutzt werden, bedarf es wiederum eine Rechtsgrundlage. Eine solche ist in § 28 BDSG aber nicht zu finden.
Sicherlich ist ein Verzeichnis mit Mitglieder- bzw. Gesellschafterdaten eines Fonds kein allgemein zugängliches Verzeichnis (etwa wie das Handelsregister)…
Es handelt sich also bei dem Schreiben des Herrn Dr. B. sehr wahrscheinlich um eine datenschutzwidrige Datennutzung.
Darüber hinaus schreibt § 28 Abs. 4 BDSG vor, dass die Betroffenen (spätestens) bei der werblichen Ansprache auf ihr Widerspruchsrecht zur Werbenutzung hingewiesen werden müssen. Dieser Verstoß ist gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewährt. Bußgelder kann allerdings nur die zuständige Datenschutzbehörde (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht) erlassen bzw. Unterlassung verlangen.
Übrigens: von unserer Kanzlei war kein Rechtsanwalt bei diesen Veranstaltungen, weder als Gast, Besucher oder als Referent.