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Nicht mehr die Katze im Sack – das Blindpool-Verbot für Vermögensanlagen

Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ verbietet Blindpool-Konstruktionen und zieht die Regeln am grauen Kapitalmarkt an – im Wesentlichen in Kraft seit dem 16. August 2021 (Änderungen im Vermögensanlagengesetz)

Am grauen Kapitalmarkt kaufte man lange die Katze im Sack. „Investieren Sie in Immobilien – welche, das legen wir später fest.“ Solche Blindpool-Modelle waren einträglich für die Anbieter und riskant für die Anleger, die nicht wussten, wohin ihr Geld eigentlich floss. Der Gesetzgeber hat dem 2021 einen Riegel vorgeschoben.

Was ein Blindpool ist

Ein Blindpool liegt vor, wenn bei der Zeichnung weder die Branche noch das konkrete Anlageobjekt feststehen – der Anleger gibt sein Geld, ohne zu wissen, was damit gekauft wird. Beim Semi-Blindpool ist immerhin die Branche klar, das konkrete Objekt aber nicht. Beides lebt vom Vertrauensvorschuss – und genau der wurde zu oft enttäuscht.

Was das Gesetz ändert

Kernstück ist das Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen: Ein öffentliches Angebot setzt nun voraus, dass das Anlageobjekt hinreichend konkret bestimmt ist. Flankiert wird das Verbot durch weitere Verschärfungen im Vermögensanlagengesetz – unter anderem eine verpflichtende, unabhängige Mittelverwendungskontrolle bei bestimmten Direktinvestments, engere Vorgaben für Vertrieb und Werbung sowie gestärkte Eingriffsbefugnisse der BaFin. Der graue Kapitalmarkt wird damit ein Stück heller.

Der Anlass hieß P&R

Die Reform kam nicht aus dem Nichts. Sie ist auch eine Antwort auf spektakuläre Zusammenbrüche der Vorjahre – allen voran der Container-Anbieter P&R, dessen Insolvenz 2018 zehntausende Anleger mit Verlusten in Milliardenhöhe zurückließ. Wo Anlegergelder ohne klares Objekt und ohne wirksame Kontrolle eingesammelt werden, ist der nächste Skandal selten weit. Genau diese Lücken sollte das Gesetz schließen.

Was das für Anleger heißt

Für neue Angebote gilt: Wer eine Vermögensanlage zeichnet, soll erkennen können, worin investiert wird. Das nimmt den unseriösen Modellen einen Teil ihres Spielraums – ein echter Fortschritt. Ein Freibrief ist es nicht: Auch ein konkret benanntes Objekt kann sich als Fehlinvestition erweisen, und Altfälle bleiben Altfälle. Aber die grundlegende Frage „Wofür genau gebe ich mein Geld?“ muss nun beantwortet werden, bevor gezeichnet wird – und nicht erst im Insolvenzverfahren.

Kurz gesagt

Keine Vermögensanlage mehr ins Blaue hinein: Das Anlegerschutzstärkungsgesetz verbietet Blindpools, verlangt Mittelverwendungskontrolle und stärkt die Aufsicht. Der graue Kapitalmarkt bleibt riskant – aber die dreisteste Variante, das Sammeln von Geld für ein unbekanntes Objekt, ist seit August 2021 Geschichte.


Fundstellen: Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzstärkungsgesetz), im Wesentlichen in Kraft seit 16.08.2021, einzelne Teile ab 01.01.2022; Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Vgl. BaFin, „Besser geschützt auf dem grauen Kapitalmarkt“ (2021); BaFin-Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen (2022).

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