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PKF II – Insolvenzverwalter fordert Garantieausschüttung zurück

In diesen Tagen erhalten die Anleger der insolventen Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG mit Sitz in Berlin (kurz: PKF II) Post von einem Mitgesellschafter, früheren Beirat in PKF II und Beiratsvorsitzenden in PKF III. Das Schreiben vom 19.01.2015 liegt auch uns vor.

In diesem wird den Anlegern unter Beigabe eines Musterbriefes an das jeweilige Amtsgericht geraten, Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Thomas Kühn (Berlin), zu beantragen und eine Anwaltskanzlei im Münchner Nobelvorort Grünwald zu beauftragen. Diese Kanzlei aus Grünwald habe sich bereit erklärt zu einem pauschalen Honorar von 8% der Rückforderung zzgl. Mehrwertsteuer im Prozesskostenhilfeverfahren tätig zu werden.

Der Kollege Kühn hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des PKF II zunächst nur gegen die Direktkommanditisten des Fonds Ansprüche auf Rückzahlung erhaltener 6%-iger Garantieausschüttung des Fonds erhoben. Die Klagen befinden sich aktuell noch im Stadium der Prozesskostenhilfe. Für die betroffenen Anleger besteht aus unserer Sicht derzeit kein Handlungsbedarf.

Wie aus einem Schreiben des damaligen Beiratsvorsitzenden des PKF II (Prof. Dr. K., Berlin) bekannt ist, beklagte der Beirat schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 20.06.2007, dass man zwar die Garantieausschüttung erhalten habe aber

„Unsere Anlage hat anscheinend bisher jährlich 6 % eingebracht. Aber das ist eine Illusion. In Wirklichkeit sind es nur Kapitalrückzahlungen, die sogar im Falle der Insolvenz der KG wieder eingebracht werden müssten…“

Auf Nachfrage erklärte uns der zuständige Sachbearbeiter beim Insolvenzverwalter, dass der Nachweis, dass es sich bei der Garantieausschüttung im PKF II um eine „unentgeltliche Leistung“ im Sinne von Par. 134 InsO  gehandelt hat, auch geführt werden kann. Schon der Umstand, dass der Fonds nicht in der Lage war, die Garantieausschüttung selbst zu leisten, sondern den „Ausschüttungsgarantievertrag“ mit der Juragent AG in Anspruch nehmen musste, ist dafür ein gewichtiges Indiz. Die entsprechenden Kontobewegungen kann der Insolvenzverwalter sicher beweisen.

Deshalb ist aus verständiger Sicht den betroffenen Anlegern zu raten, die geforderte Garantieausschüttung, in den meisten Fällen handelt es sich um drei- bzw. kleinere vierstellige Summen, an den Insolvenzverwalter zu bezahlen, dann wird ein Klageverfahren mit eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten komplett umgangen.

Neben dem Anspruch des Insolvenzverwalters aus Par. 134 InsO steht noch der aus den Par. 171, 172 HGB. Letzteren macht der Insolvenzverwalter aber augenscheinlich (noch) nicht geltend.

Sollte eine Klage nach gewährter Prozesskostenhilfe zugestellt werden, wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie gerne.

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