Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
PROKON – jetzt Ruhe bewahren
Der Medien-Hype um die spektakuläre vorläufige Insolvenz des Energieunternehmens PROKON Regenerative Energien ist etwas zur Ruhe gekommen. Die PROKON Anleger müssen sich aktuell in Geduld üben, denn während des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind Auszahlungen an die Anleger auch von bereits gekündigten und fälligen Genussrechtsforderungen nicht möglich, wie auch eine Forderungsanmeldung im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich ist.
In einem aktuellen Rundbrief weist auch die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) – wie wir an dieser Stelle schon betont haben, auf diese Zusammenhänge hin und geht von einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten aus, bis ein erstes Gutachten zum Insolvenzgrund vorliegen dürfte.
Auch bezweifelt der DSW die Sinnhaftigkeit einer Klage wegen Anlageberatungsfehlern, um den Rang der Insolvenzforderung der im Grunde nachrangigen Genussrechtsforderung zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht darauf hinzuweisen, dass PROKON nach unseren Informationen ausschließlich im Direktvertrieb „an den Mann“ bzw. die Frau gebracht worden ist und auf die Zwischenschaltung von Vertriebspartnern wie Banken oder externen Vermittlern verzichtet wurde. Die PROKON Vertriebsidee beruhte ganz wesentlich auf teurer Werbung von Fernsehspots bis in U-Bahnen und neben einigen wenigen „Beratungsbüros„auf den „Roadshows„, die noch bis in das Jahr 2014 hätten fortgesetzt werden sollen. Wegen der vorläufigen Insolvenz sind diese bis auf weiteres abgesagt.
Wenn überhaupt, insoweit stimmt der DSW mit unserer Auffassung überein, ist eine Klage gegen die PROKON bzw. später den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen eventuellem Beratungsverschulden bei Abschluss des Beteiligungsvertrages bzw. evtl. vorhandener Prospektfehler nur ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung die damit zusammenhängenden Kosten deckt.
Im Ergebnis bedeutet der derzeitige Verfahrensstand, Ruhe bewahren und abwarten bis das erste Gutachten des Insolvenzverwalters vorliegt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.