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SAMIV AG: Verurteilung von Michael Seidl ist rechtskräftig

Michael Seidl, der schillernde Gründer der SAMIV AG, einer schweizerischen Firma, die rund 50 Millionen Euro von Anlegern, überwiegend aus Deutschland und Österreich, einsammelte mit dem Versprechen von ansehnlicher Rendite brachte bereits eine kriminelle Vergangenheit mit:

Vor den Strafgerichten in Liechtenstein war er im Oktober 2012 zu 9 Jahren (Kriminalgericht) und in der Berufung letztlich wegen der Delikte rund um die „Money Service Group“ zu  7 Jahren Haft (Fürstliches Obergericht) verurteilt worden. Der Schaden dort betrug rund 30 Millionen Euro.

 

8 Jahre Haft für MSG und SAMIV AG

Vor den Gerichten in der Schweiz war Seidl wegen verschiedener Delikte rund um die SAMIV AG angeklagt und vom Kreisgericht Rorschach mit Urteil vom 22. März 2016 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden (als „Zusatzstrafe“ zum Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 14. Mai 2013). Insgesamt ergaben sich damit 8 Jahre Haft.

Gegen die Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach ging Michael Seidl in den Instanzenzug. Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 10.Mai 2017 über die Beschwerde Seidls, dagegen bemühte er das Schweizerische Bundesgericht wegen der Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzugs. 96 Tage verbrachte er seit Ende Oktober 2011 in Untersuchungshaft und insgesamt 310 Tage im vorzeitigen Strafvollzug. Das Fürstliche Obergericht hatte auf die im Mai 2013 ausgeurteilte Haftstrafe die gesamte, in der Schweiz entstandene Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafvollzug angerechnet. Mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts begehrte Seidl die (erneute) Anrechnung dieser Zeiten.

 

Bundesgericht: Strafurteil rechtskräftig

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Lausanne (Aktenzeichen 6B_794/1017) erging am 18.April 2018 und liegt nun mit den schriftlichen Gründen vor:

Der Verteidiger von Michael Seidl hatte argumentiert, dass das liechtensteinische Obergericht die in der Schweiz erlittene Haftstrafe nicht hätte anrechnen dürfen. Die in der Schweiz erlittene Strafe sei von den Gerichten in Liechtenstein als „ausländische“ Haft zu behandeln und dafür gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Folgerichtig seien die Untersuchungshaft und der vorzeitige Vollzug in der Schweiz anzurechnen.

Das Bundesgericht weist die Einwände des Verurteilten zurück. Die in Liechtenstein und in der Schweiz geführten Strafverfahren stehen in dem Zusammenhang der Aufarbeitung der von Seidl „grenzüberschreitend“ mittels des Geflechts seiner Firmen begangenen Straftaten. „Wurde die Haft (…) bereits angerechnet und erweist sich diese Anrechnung als wirksam, besteht für eine erneute Anrechnung kein Raum“, so das Bundesgericht. Eine erneute Anrechnung dieser Haftzeiten würde zudem zu einer erheblichen Strafreduktion führen.

Die Verurteilung in der Schweiz ist damit rechtskräftig.

Wegen der enormen Forderungen, denen sich Michael Seidl aus seinen Straftaten ausgesetzt sieht, hat er ein Konkursverfahren angestrengt.

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