Der "Rechtsschutz-Regress-Reflex" ist in der juristischen "Community" umstritten. Rechtsschutzversicherer geben ihren rechtsschutzversicherten Mandanten, meist auf…
Versicherungskunden – bei Kündigung nachrechnen
Tausende Kunden mit Lebensversicherungen haben Anspruch auf eine höhere Rückzahlung. Das hat der Bundegerichtshof (BGH) entschieden (Aktenzeichen IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Die Urteile betreffen Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 einen Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen – und Widerspruch eingelegt haben.
In den vergangenen Jahren stiegen sehr viele Menschen vorzeitig aus ihrer Lebensversicherung aus – sei es, weil sie die angesparte Summe brauchten, sei es, weil ihnen die monatlichen Prämien zu teuer waren. Aber wer seine Lebensversicherung kündigte, war oft erschrocken, dass es nur einen Bruchteil der eingezahlten Prämien zurück gab. Oft fehlten mehrere Tausend Euro, weil die Versicherung bisher entstandene Kosten verrechnen durfte und nur den Rückkaufswert auszahlte. Dies wollte ein Versicherungsnehmer nicht hinnehmen – und klagte gegen die Versicherung.
Für Versicherungskunden lohnt das nachrechnen
Wie die Rückabwicklung im Detail zu erfolgen hat, hat nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklärt. Die Versicherungsnehmer können nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Im konkreten Fall ist der geschuldete Wertersatz auf der Grundlage der Prämienkalkulation zu schätzen und es sind die auf die gezahlten Prämien entfallenden Risikoanteile in Abzug zu bringen. Die vom Versicherer gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen aus der Anlage der Versicherungssumme) sind jedoch an den Verbraucher herausgeben.
Als Vermögensvorteil anrechnen lassen muss sich der Versicherungsnehmer zu dem Rückkaufswert die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat. Auch Abschluss- und Verwaltungskosten darf der Versicherer vom Erstattungsbetrag an den Verbraucher nicht abziehen.
Für die betroffenen Versicherungskunden lohnt sich allemal, die Abrechnung des Versicherungsvertrages fachkundig nachprüfen zu lassen. Bei Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht – wir beraten Sie gerne!