Seit November 2018 gibt es die "Musterfeststellungsklage". Dieser Klage kann sich jeder anschließen, der selbst…
#VWGate – Rechte für betroffene Autofahrer
VW-Aktionäre können Schadensersatzansprüche gegen VW und einzelne Vorstandsmitglieder wegen des Verstoßes gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht geltend machen – darüber haben wir schon berichtet. Der „Abgasskandal“ ist in aller Munde, in den sozialen Medien ist vom „VWGate“ die Rede.
Neben VW sind auch Fahrer der Marken Skoda, Seat und Audi betroffen, wenn ein Dieselmotor vom Typ EA 189 in Ihrem Wagen eingebaut ist.
Im Rechtssinne haben Automobile mit einem solchen Motor einen „Mangel“. Deswegen hat der Eigentümer des Fahrzeuges Gewährleistungsansprüche. Der Sachmangel kann hier bereits im Einbau einer manipulierten Software, jedenfalls aber in den zu hohen und damit falsch angegebenen Schadstoff-Emissionswerten liegen.
Nachbesserung durch Rückruf?
Als erstes haben Sie als Fahrer(in) eines betroffenen Wagens ein Recht auf Nachbesserung, d.h. VW muss die Chance haben, den Fehler zu beheben. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Autobauer nun zu einer Rückrufaktion verpflichtet, in der 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge in Deutschland zügig in Ordnung gebracht werden müssen. Die Fahrt in die Werkstatt ist Pflicht für die Kunden, andernfalls droht sogar die Stilllegung ihres betroffenen Wagens.
Es ist möglich, dass durch die von VW durchzuführenden Maßnahmen zwar die Abgasproblematik gelöst wird, möglicherweise werden dadurch aber wichtige Leistungsparameter verändert, so dass z.B. die Motorenleistung geringer ausfallen könnte. Auch eine Steuernachberechnung wegen einer höheren Schadstoffklasse wird in der Fachpresse als Risikoposten diskutiert. Daraus kann sich ein neuer Sachmangel ergeben bzw. die Nachbesserung kann unzumutbar sein, weil sich der Mangel nicht beseitigen lässt ohne dass solche „Einbußen“ für den Kunden entstehen.
Achtung Verjährung!
Ein Risiko besteht, wenn Kunden zu lange abwarten, ob die angekündigten Rückrufaktionen von VW zum Erfolg führen, denn: Gewährleistungsansprüche für Privatleute verjähren beim Kauf eines Neufahrzeugs ab dem Zeitpunkt der Übergabe in zwei Jahren, bei Gebrauchtfahrzeugen meist in einem Jahr, sofern dies wirksam in den AGB vereinbart worden ist.
Welche weiteren Rechte VW-Kunden zustehen können – lesen Sie in unserem nächsten Beitrag!
Wir beraten Sie gerne!