Wenige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) wie die vom 21.02.2017 erhalten so viel öffentliche Aufmerksamkeit wie die zur…
Wehren Sie sich gegen Ihre Bausparkasse!
Deutsche Bausparkassen haben nach Medienberichten seit 2013 über 50.000 Bausparverträge einseitig gekündigt und ignorieren dabei die mit ihren Kunden getroffenen Vereinbarungen. Ob das geht, ist umstritten.
Aufgrund der derzeit niedrigen Zinsen auf Guthaben kosten die Bausparkassen die bei den Vertragsabschlüssen vereinbarten hohen Zinsen ziemlich viel Geld. Dieser Belastung wollen sich die Bausparkassen nun durch massenhafte Kündigungen der alten Bausparverträge entledigen.
Kündigung rechtswidrig?
Die Bausparkassen begründen die Kündigungen mit einem Kündigungsrecht für Darlehen nach dem Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Zuteilungsreife. Ob diese Kündigungen rechtswidrig sind, muss danach unterschieden werden, ob die Bausparsumme schon erreicht ist oder noch nicht.
Ist die Bausparsumme bereits erreicht, ist der Zweck der Anlage entfallen, weil die Kunden dann ein Darlehen nicht mehr in Anspruch nehmen können. In solch einem Fall ist die Kündigung rechtens. Das haben auch schon mehrere Gerichte bestätigt (OLG Stuttgart, Az. 9 U 151/11, OLG Frankfurt, Az. 19 U 106/13 und OLG Köln, Az. 13 U 104/14).
Ist die Bausparsumme noch nicht voll bespart, der Vertrag aber bereits zuteilungsreif, kann der Bausparer immer noch ein Darlehen abrufen, wenn auch in evtl. geringerer Höhe als ursprünglich vorgesehen. Aus Sicht der Verbraucher ist daher bei einem Vertrag, dessen Zweck noch erreichbar ist, keine Kündigung möglich. Die Bausparkassen wiederum gehen davon aus, dass ihnen ein gesetzliches Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre vergangen sind und leiten dieses Recht aus § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB her.
In dieser Fallvariante ist die Rechtsprechung noch nicht einheitlich: so gab es einige Urteile zugunsten der Bausparkassen (LG Mainz, Az. 5 O 1/14, LG Aachen, Az.10 O 404/14 und LG Nürnberg-Fürth, Az. 6 O 1708/15), aber auch eine Entscheidung des AG Ludwigsburg (Az. 10 C 1154/15) zugunsten der Verbraucher.
Angesichts der unklaren Rechtslage empfehlen wir Ihnen, gegen die Kündigung Widersprich einzulegen, sofern die Bausparsumme noch nicht erreicht ist. Denn es ist durchaus zweifelhaft, ob die Bausparkassen diese Verträge kündigen dürfen. Klarheit wird es erst geben, wenn ein Urteil des Bundesgerichtshofs hierzu vorliegt!
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