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2:0 für #RichtigMosern

Rechtsschutzversicherung unterliegt in zwei Prozessen

Das Landgericht Karlsruhe hat zwei Klagen einer Rechtsschutzversicherung gegen einen von mir vertretenen Rechtsanwaltskollegen abgewiesen. Der Vorwurf der Versicherung: „aussichtslose Prozessführung“

Die Rechtsschutzversicherung hatte in verschiedenen rechtlich sehr komplexen Verfahren wegen eines Schadensersatzanspruches eines Anlegers in einer Fondsgesellschaft gegen die Haftpflichtversicherung der Treuhänderin nach teilweise ausführlicher Begründung Deckungsschutz erteilt. Die Schadensersatzklagen wurden vor dem Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln und schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof geführt.

Rechtsschutz-Regress-Reflex

Die komplexen Verfahren gingen vor den Kölner Gerichten verloren und trotz guter Argumente konnte sich der Bundesgerichtshof unserer damaligen Argumentation nicht anschließen.

Einige Jahre nach dem Abschluss dieser Verfahren macht die Rechtsschutzversicherung, die im Vorfeld Deckungszusage für die Klagen gegeben hatte ihrerseits Schadensersatz gegen meinen Rechtsanwaltskollegen geltend und fordert alle geleisteten Gerichts- und Anwaltsgebühren über drei Instanzen zurück.

In der juristischen Literatur ist schon von einem „Geschäftsmodell“ (vgl. Weinbeer, AnwBl. 2020, 26 ebenso Martin, AnwBl. 2020, 420) der Rechtsschutzversicherungen die Rede; man gewährt Rechtsschutzdeckung für den Mandanten und regressiert die Zahlungen bei verlorenem Prozess bei dem beauftragtem Rechtsanwalt, dem man „von vornherein aussichtslose Prozessführung vorwirft“.

von ausreichendem rechtlichem Gewicht…

Das Landgericht Karlsruhe hat in den zwei nun veröffentlichten Entscheidungen 3 O 13/19 (BeckRS 2020, 17743) und 5 O 256/19 keinen Schadensersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen den von mir vertretenen Rechtsanwaltskollegen festgestellt und die Klage abgewiesen. Während die Entscheidung er dritten Zivilkammer rechtskräftig geworden ist, ging die Rechtsschutzversicherung gegen die Entscheidung der fünften Zivilkammer in Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe; das Verfahren ist dort noch anhängig.

Während die dritte Zivilkammer die Klage der Rechtsschutzversicherung bereits am Beratungsverschulden des Beklagten „scheitern lässt“, kommt die fünfte Zivilkammer zu dem Ergebnis, dass die von meinem Rechtsanwaltskollegen seinerzeit für die Versicherungsnehmer geführten Prozesse im Kontext der Haftpflichtversicherung der Treuhänderin gerade nicht von vorneherein aussichtlos waren. Insbesondere betont das Landgericht – fünfte Zivilkammer – dass:

„die vom Beklagten, bezogen auf den konkreten Fall zudem angeführten Argumente, warum sich auch aus den Regelungen im Treuhandvertrag – trotz bestehender Entscheidungs- und Ermessensspielräume des Treuhänders – keine unternehmerische Tätigkeit und auch keine geschäftsführende Treuhand der T GmbH ableiten ließ, von ausreichendem rechtlichen Gewicht (sind) und nicht von Vornherein als abwegig außer Betracht bleiben (müssten)“ 

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.12.2020, 5 O 256/19, Seite 14 d.UA.

langer Atem – späte Genugtuung

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe kann man auch als „späte Genugtuung“ für uns und die vor den Kölner Gerichten unterlegenen Anleger verstehen: zwischen den Zeilen sagen uns die Karlsruher Richter, „ob die Prozesse in Köln gegen die Haftpflichtversicherung wirklich verloren gehen mussten, da sind wir uns nicht so sicher“…

BeckRS 2020, 38730

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