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Der Verweis, der zu weit führte – der EuGH und der „Widerrufsjoker“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt die in deutschen Darlehensverträgen verbreitete „Kaskadenverweisung“ in der Widerrufsinformation für unzureichend (Urteil vom 26. März 2020 – Rechtssache C-66/19, „Kreissparkasse Saarlouis“)

Wer als Verbraucher einen Kredit aufnimmt, hat ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Die Frist läuft aber erst, wenn er alle Pflichtangaben erhalten hat. Deutsche Kreditverträge formulierten das so: Die Frist beginne, nachdem der Darlehensnehmer „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ erhalten habe. Nur: § 492 Abs. 2 BGB verweist weiter auf Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), und dieser verweist wiederum auf weitere Vorschriften – eine Verweisungskette, die man als Kaskade bezeichnet.

Das Urteil

Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) verlangt, dass die Angaben zum Widerrufsrecht „klar und prägnant“ sind. Eine Kaskade, bei der sich der Verbraucher erst durch mehrere Normen hangeln muss, um den Fristbeginn überhaupt zu ermitteln, genügt dem nach Ansicht des EuGH nicht. In der Theorie war das ein Paukenschlag: Beginnt die Frist nie, bleibt der Kredit noch nach Jahren widerrufbar – der berüchtigte „Widerrufsjoker“ hätte gestochen.

Warum der Joker in Deutschland nicht stach

Der Bundesgerichtshof entschärfte das Urteil binnen weniger Tage (Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 581/18). Zwei Gründe: Erstens gilt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen – die große Masse der Baufinanzierungen war also gar nicht erfasst. Zweitens greift für gewöhnliche Verbraucherdarlehen, in denen der Kreditgeber das gesetzliche Muster (Art. 247 § 6 Abs. 2, Anlage 7 EGBGB) verwendet, die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion: Das nationale Muster gilt als ordnungsgemäß. Eine Richtlinie kann zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar wirken und das klare deutsche Gesetz nicht gegen seinen Wortlaut verdrängen.

Einordnung

Für Verbraucher blieb der große Widerrufsjoker damit aus – auch wenn Europa der deutschen Regelungstechnik ein schlechtes Zeugnis ausstellte. Die Spannung zwischen dem europäischen Klarheitsgebot und dem deutschen Musterschutz zieht sich seither durch die Rechtsprechung, bis hin zum Autokredit (BGH XI ZR 258/22 aus dem Jahr 2024). Die praktische Lehre bleibt nüchtern: Wer einen Kreditwiderruf erwägt, sollte genau prüfen, ob das gesetzliche Muster verwendet wurde und ob die Verbraucherkreditrichtlinie überhaupt greift. Der Teufel steckt, wie so oft im Bankrecht, in der Verweisung.

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