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Was im Prospekt stehen muss – der BGH und die Beteiligung am Schiffsfonds

Wie ausführlich muss ein Verkaufsprospekt über einen Schiffsfonds informieren – über Zwischengewinne, Krisenszenarien und die Verflechtungen der Beteiligten? Der Bundesgerichtshof hat in einem Musterverfahren die Anforderungen an solche Prospekte konkretisiert (Beschluss vom 9. April 2024 – Aktenzeichen XI ZB 28/20).

Worum es geht

Ein Schiffsfonds ist ein geschlossener Fonds, bei dem sich viele Anleger – meist über eine Kommanditgesellschaft – am Betrieb eines oder mehrerer Schiffe beteiligen. Solche Beteiligungen gehören zum grauen Kapitalmarkt; die zentrale Informationsquelle für den Anleger ist der Verkaufsprospekt. Ist dieser unrichtig oder unvollständig, kommt eine Prospekthaftung in Betracht. Weil zahlreiche Anleger gleichgelagerte Ansprüche geltend machten, wurde die Sache im Kapitalanleger-Musterverfahren (nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Abk. KapMuG) gebündelt – ein Verfahren, in dem strittige Fragen einmal für viele Verfahren höchstrichterlich geklärt werden.

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat maß die Prospektangaben an der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (Abk. VermVerkProspV) und äußerte sich zu drei praktisch wichtigen Punkten: erstens zur Angabe eines Zwischengewinns – also eines Aufschlags, den Beteiligte beim Erwerb des Schiffs für den Fonds verdienen; zweitens zum Zweck und zur Reichweite der Sensitivitätsanalyse – der Rechnung, die zeigt, wie sich das Ergebnis unter veränderten Annahmen (etwa niedrigeren Charterraten) entwickelt; und drittens zu den Verflechtungstatbeständen – den personellen und kapitalmäßigen Verbindungen zwischen den Beteiligten, die offengelegt werden müssen, damit der Anleger mögliche Interessenkonflikte erkennt.

Warum das über den Einzelfall hinausweist

Der Beschluss steckt ab, wie weit die Aufklärung im Prospekt reichen muss – und wo sie ihre Grenzen hat. Für die Prospekthaftung ist das entscheidend: Nicht jede denkbare Information muss in den Prospekt, aber die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände – Kosten, Risiken, Interessenkonflikte – müssen klar und vollständig dargestellt sein. Der BGH gibt damit den Instanzgerichten einen Maßstab an die Hand, der weit über den einzelnen Schiffsfonds hinaus für geschlossene Fonds gilt.

Einordnung

Für Anlegerinnen und Anleger, die sich an geschlossenen Fonds beteiligt haben, lohnt der prüfende Blick zurück in den Prospekt: Wurden Zwischengewinne, realistische Krisenszenarien und die Verflechtungen der Beteiligten offengelegt? Fehlten wesentliche Angaben, kann eine Prospekthaftung in Betracht kommen. Gerade bei Schiffsfonds, von denen viele in der Schifffahrtskrise erhebliche Verluste erlitten haben, kann sich diese Prüfung lohnen – wobei stets die Verjährung im Auge zu behalten ist.

Fundstelle: BGH, Beschluss v. 09.04.2024 – XI ZB 28/20 (KapMuG-Musterverfahren; notwendige Prospektangaben bei Schiffsfonds-Beteiligung nach VermVerkProspV; ZBB 2024, 264).

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