Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Ohne Erlaubnis kein Geschäft – der BGH und die Haftung für unerlaubte Bankgeschäfte
Wer ohne die nötige Erlaubnis Gelder von Anlegern einsammelt, haftet ihnen bei Verlusten auf Schadensersatz – und zwar schon wegen der fehlenden Erlaubnis, ohne dass es auf einen zusätzlichen Beratungsfehler ankommt. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Urteil vom 10. Juli 2018 – Aktenzeichen VI ZR 263/17).
Worum es geht
Wer in Deutschland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, braucht dafür grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Abk. BaFin). Das schreibt § 32 des Kreditwesengesetzes (Abk. KWG) vor. Immer wieder sammeln Unternehmen jedoch ohne eine solche Erlaubnis Gelder von Anlegern ein – häufig am grauen Kapitalmarkt. Die Frage im Fall: Können geschädigte Anleger ihren Verlust ersetzt verlangen, allein weil die erforderliche Erlaubnis fehlte?
Die Entscheidung
Der VI. Zivilsenat bejahte das. Er bestätigte, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Abk. BGB) ist – eine Norm also, deren Verletzung unmittelbar einen Schadensersatzanspruch des geschützten Anlegers auslöst. Erfasst wird dabei nicht nur die klassische Bareinzahlung: Eine „Annahme von Geldern … ist aber auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen“. Und auf eine Entschuldigung mit fehlendem Unrechtsbewusstsein kann sich der Handelnde kaum berufen, denn „einem Verbotsirrtum unterliegt nicht, wer weiß, dass sein Handeln gegen irgendeine Verbotsnorm verstößt“.
Warum das zählt
Für geschädigte Anleger ist das ein starker Hebel. Anders als beim Vorwurf einer fehlerhaften Beratung, der oft schwer zu beweisen ist, kommt es hier auf einen einzigen, meist eindeutig feststellbaren Punkt an: Lag für das Geschäft die erforderliche Erlaubnis vor oder nicht? Fehlt sie, ist der Weg zum Schadensersatz eröffnet, ohne dass dem Anleger ein konkreter Beratungsfehler nachgewiesen werden müsste. Das erleichtert die Rechtsdurchsetzung gerade in den unübersichtlichen Strukturen des grauen Kapitalmarkts erheblich.
Einordnung
Das Urteil reiht sich in eine Linie ein, die den Erlaubnisvorbehalt des Kreditwesengesetzes als echten Anlegerschutz begreift: Die Aufsicht durch die BaFin ist kein bloßer Formalismus, sondern schützt den einzelnen Anleger – und ihre Missachtung begründet Haftung. Wer einem Unternehmen ohne BaFin-Erlaubnis Geld anvertraut hat und Verluste erlitt, sollte prüfen lassen, ob Ansprüche wegen unerlaubten Bankgeschäfts bestehen. Wenn Sie von einer solchen Anlage betroffen sind, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!
Fundstelle: BGH, Urteil v. 10.07.2018 – VI ZR 263/17 (WM 2018, 1639).
