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Sparen bis zur höchsten Stufe – der BGH und die Kündigung des Prämiensparvertrags

Eine Sparkasse darf einen Prämiensparvertrag nicht vorzeitig kündigen, solange der Sparer die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht hat. Mit dieser Leitentscheidung setzte der Bundesgerichtshof einer bundesweiten Kündigungswelle Grenzen (Urteil vom 14. Mai 2019 – Aktenzeichen XI ZR 345/18).

Worum es geht

Millionen Sparer hatten über Jahre hinweg Verträge vom Typ „S-Prämiensparen flexibel“ bespart. Das Besondere daran: Auf die jährlichen Sparraten zahlte die Sparkasse zusätzlich zum Zins eine Prämie, die mit der Dauer des Sparens stufenweise anstieg – je länger man dabeiblieb, desto höher die Prämie. In der Niedrigzinsphase wurden diese Altverträge für die Institute teuer, und viele Sparkassen begannen, sie zu kündigen. Die Frage: Durften sie das – und ab wann?

Die Entscheidung

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Abk. BGH), des höchsten deutschen Zivilgerichts, entschied, dass die Sparkasse „einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen“ durfte. Der Grund liegt in der Prämienstaffel selbst: Mit ihr habe die Sparkasse, so der Senat, „einen besonderen Bonusanreiz gesetzt“, immer weiter zu sparen. Dürfte sie den Vertrag jederzeit beenden, könnte sie den Sparern genau diesen in Aussicht gestellten Prämienanspruch entziehen – ein Widerspruch, den das Vertragswerk nicht zulässt. In der Prämienstaffel liegt daher ein stillschweigender, zeitlich begrenzter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts: Bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – im entschiedenen Vertrag nach dem 15. Sparjahr – ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Was der BGH nicht zugestand

Zugleich zog der Senat eine Grenze zugunsten der Institute. Ist die höchste Prämienstufe erreicht, darf die Sparkasse den Vertrag ordentlich kündigen; ein unbegrenztes Weiterlaufen schuldet sie nicht. Auch aus den Werbeunterlagen ließ sich nichts Gegenteiliges herleiten: Eine im Prospekt enthaltene Musterrechnung über 25 Jahre war nach dem BGH nur eine „werbende Anpreisung“ – keine vertragliche Garantie einer bestimmten Laufzeit.

Schon früh ein Thema auf diesem Blog

Die Kündigungswelle bei Sparkassen und Bausparkassen begleiten wir seit Jahren. Bereits 2015 hatten wir über die frühe Instanzrechtsprechung berichtet – etwa unter dem Titel „Sparkasse Ulm hat kein Recht zur Kündigung“ sowie zur einsetzenden „Kündigungswelle“, gegen die sich Kunden wehren sollten. Was einzelne Instanzgerichte schon damals zugunsten der Sparer entschieden, fügt sich in die Linie ein, die der Bundesgerichtshof mit dem hier besprochenen Urteil nun höchstrichterlich abgesichert hat.

Einordnung

Für Prämiensparer ist das Urteil eine wichtige Weichenstellung. Es klärt allein die Frage der Kündigung – nicht, wie hoch die variablen Zinsen über die Laufzeit richtig zu berechnen sind; das ist eine eigene, später vom BGH fortentwickelte Streitfrage. Wer eine Kündigung seines Prämiensparvertrags erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob die höchste Prämienstufe damals schon erreicht war – und ob die Kündigung damit überhaupt zulässig war. Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten haben oder Zweifel an deren Wirksamkeit haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

Fundstelle: BGH, Urteil v. 14.05.2019 – XI ZR 345/18 (Pressemitteilung Nr. 66/2019).

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