Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Wenn die Provision zu hoch wird – der BGH, die Innenprovisionen und die 15-Prozent-Grenze
Ein Prospekt muss über versteckte Vertriebsprovisionen nicht in jedem Fall aufklären – aber ab einer bestimmten Höhe schon. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Schwelle: Übersteigen die Innenprovisionen samt Agio 15 Prozent des eingesetzten Kapitals, muss der Anleger davon erfahren (BGH, Urteil vom 13. August 2020 – III ZR 148/19).
Worum es geht
Bei geschlossenen Kapitalanlagen fließt ein Teil des eingeworbenen Geldes nicht in das eigentliche Investitionsobjekt, sondern in den Vertrieb – als Innenprovision. Das sind Provisionen, die aus dem Anlagevermögen an die Vermittler gezahlt werden, ohne dass der Anleger sie ohne Weiteres erkennt. Je höher sie sind, desto weniger Kapital arbeitet tatsächlich für den Anleger. Im entschiedenen Fall ging es um den Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA (sogenannte „working interests“) über einen Prospekt. Die Frage: Muss der Prospekt die Höhe der Innenprovisionen offenlegen?
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (Abk. BGH), das oberste deutsche Gericht in Zivilsachen, bestätigte seine gefestigte Linie: Eine Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen im Prospekt besteht erst, wenn diese eine erhebliche Größenordnung erreichen. Der Senat zieht die Grenze zahlenmäßig:
„Ein solcher erheblich überdurchschnittlicher Umfang liegt vor, wenn die Innenprovisionen einschließlich des vom Anleger zu entrichtenden Aufgelds (Agio) 15 % des einzubringenden Eigenkapitals überschreiten.“
Erst oberhalb dieser Schwelle lassen die Vertriebskosten Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit der Anlage zu, über die der Anleger informiert sein muss. Im konkreten Fall blieben Agio und Innenprovisionen zusammen unter 15 Prozent – eine gesonderte Aufklärungspflicht bestand deshalb nicht.
Warum das zählt
Die 15-Prozent-Grenze ist eine praktische Faustregel mit erheblicher Wirkung. Sie schützt Anleger vor Anlagen, bei denen ein übergroßer Teil des Geldes im Vertrieb versickert, ohne sie zugleich mit Detailangaben über jede einzelne Provision zu überfrachten. Für die Prüfung eines Prospekts heißt das: Nicht jede verschwiegene Provision begründet einen Anspruch, aber die Gesamthöhe der Vertriebskosten im Verhältnis zum Eigenkapital ist ein zentraler Prüfpunkt. Wichtig ist dabei, dass das vom Anleger gezahlte Agio in die Berechnung einzubeziehen ist – ein Detail, das über das Erreichen der Schwelle entscheiden kann.
Einordnung
Das Urteil fügt sich in die langjährige Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten bei geschlossenen Beteiligungen ein und bestätigt die maßgebliche Schwelle für den Bereich des grauen Kapitalmarkts. Für die Praxis bleibt es dabei: Wer eine solche Beteiligung gezeichnet hat und den Verdacht überhöhter, verschwiegener Vertriebskosten hegt, sollte den Prospekt gezielt auf die Gesamthöhe der Provisionen einschließlich Agio prüfen lassen – denn erst diese Gesamtbetrachtung entscheidet über mögliche Ansprüche.
