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Zählt die Fahrt zum Kunden schon als Arbeitszeit?

Monteure, Kundendiensttechniker, Pflegekräfte im ambulanten Dienst, Vertriebsmitarbeiter im Außendienst – viele Arbeitnehmer haben keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb, sondern fahren morgens von zu Hause direkt zum ersten Kunden. Beginnt die Arbeitszeit erst beim Kunden, oder schon beim Losfahren? Der Europäische Gerichtshof hat dazu ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Der Fall: das Unternehmen schließt die Regionalbüros

Ein spanisches Sicherheitstechnik-Unternehmen hatte seine regionalen Niederlassungen geschlossen und alle Techniker der Zentrale zugeordnet. Die Mitarbeiter fuhren nun mit dem Firmenwagen von zu Hause aus zu teils weit entfernten Kunden. Der Arbeitgeber wollte diese An- und Abfahrten nicht als Arbeitszeit werten. Der EuGH sah das anders (EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14):

Für Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, ist die Fahrzeit, die sie für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem ersten bzw. letzten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.

Was das bedeutet – und was nicht

Wichtig ist die Unterscheidung: Das Urteil betrifft das Arbeitszeitrecht – also Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen. Für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort zählt der Weg zum ersten und vom letzten Kunden mit. Das Urteil sagt jedoch nichts darüber, ob und wie diese Zeit zu vergüten ist. Wie die Fahrtzeit bezahlt wird, richtet sich weiterhin nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Für Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz im Betrieb ändert sich nichts – der klassische Weg ins Büro bleibt in der Regel Privatsache.

Praxistipp

Wenn Sie im Außendienst tätig sind und keinen festen Betriebsstandort ansteuern, lohnt ein Blick auf Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten. Werden die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Anfahrten überschritten, kann das arbeitszeitrechtlich unzulässig sein.

Bei Fragen rund um Arbeitszeit und Außendienst – ich berate Sie gern!

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