Wer im Auftrag des Staates arbeitet, soll fair – nach Tarif – bezahlt werden. Dieses…
Das Einwurf-Einschreiben ist als Zugangsnachweis endgültig durchgefallen
An dieser Stelle habe ich schon davor gewarnt, eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Warnung nun höchstrichterlich bestätigt.
Kein Anscheinsbeweis für den Zugang
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Das Einwurf-Einschreiben begründet keinen Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang eines Kündigungsschreibens (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25). Der Einlieferungsbeleg belegt nur die Aufgabe zur Post, der Auslieferungsbeleg nicht zuverlässig den Einwurf in den richtigen Briefkasten. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, muss der Arbeitgeber ihn voll beweisen – was mit den Belegen allein regelmäßig nicht gelingt. Damit ist die noch 2024 angenommene Beweiserleichterung vom Tisch.
Die sicheren Wege bleiben dieselben
Wer eine Kündigung rechtssicher zustellen will, sollte daher auf bewährte Wege setzen: die persönliche Übergabe im Betrieb vor einem Zustellzeugen, den persönlichen Einwurf in den Briefkasten des Empfängers vor einem Zustellzeugen, das Übergabe-Einschreiben (mit dem bekannten Abhol-Risiko) oder die förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Praxistipp
Für Arbeitgeber: Verlassen Sie sich für den Zugangsnachweis nicht länger auf das Einwurf-Einschreiben – dokumentieren Sie Zustellung, Datum und Überbringer über einen der sicheren Wege. Für Arbeitnehmer: Der Zugangszeitpunkt bleibt entscheidend für die dreiwöchige Frist der Kündigungsschutzklage.
Bei Fragen rund um Kündigung und Zugang – ich berate Sie gern!
