Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Verfällt mein Urlaub wirklich zum Jahresende?
„Resturlaub verfällt am 31. Dezember“ – diesen Satz kennen viele. Doch so einfach ist es nicht mehr. Nach einer wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht die Regeln zum Urlaubsverfall deutlich zugunsten der Arbeitnehmer nachgeschärft.
Der Grundsatz: kein Verfall ohne Mitwirkung des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch am Jahresende (oder am Ende eines zulässigen Übertragungszeitraums) grundsätzlich nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer
rechtzeitig und klar auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn zugleich darauf hinweisen, dass der Urlaub sonst mit Ablauf des Jahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.
Was passiert ohne diesen Hinweis?
Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung und den Hinweis, verfällt der Urlaub nicht – er wird in das nächste Jahr übertragen und kann sich sogar ansammeln. Das Bundesarbeitsgericht legt damit die deutsche Regelung (§ 7 BUrlG) im Licht des Europarechts aus.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Wurde Ihnen Resturlaub gestrichen, ohne dass der Arbeitgeber Sie zuvor ausdrücklich aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat, kann der Urlaub noch bestehen. Für Arbeitgeber: Fordern Sie Ihre Mitarbeiter nachweisbar – am besten schriftlich – zur Urlaubsnahme auf, sonst tragen Sie das Risiko sich ansammelnder Urlaubsansprüche.
Bei Fragen rund um Urlaub und Urlaubsabgeltung – ich berate Sie gern!
