Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Schon einmal hier gearbeitet? Warum eine Befristung unwirksam sein kann
Viele Arbeitsverhältnisse beginnen befristet – und zwar oft „ohne Sachgrund“. Das ist gesetzlich bis zu einer Dauer von zwei Jahren möglich. Es gibt aber eine wichtige Hürde: Wer bei demselben Arbeitgeber schon einmal beschäftigt war, darf grundsätzlich nicht erneut sachgrundlos befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung hierzu verschärft.
Der Fall: acht Jahre später erneut befristet
Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber bereits rund acht Jahre zuvor beschäftigt gewesen und wurde später erneut – diesmal sachgrundlos befristet – eingestellt. Er machte geltend, die Befristung sei wegen der früheren Beschäftigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht (BAG, Urteil vom 23.01.2019 – 7 AZR 733/16).
Das „Zuvor-Beschäftigungsverbot“ gilt wieder streng
Nach dem Gesetz ist die sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Das BAG hatte diese Sperre früher auf drei Jahre begrenzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht dem 2018 eine Absage erteilt hatte, gab das BAG diese Rechtsprechung auf: Auch eine acht Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung steht einer erneuten sachgrundlosen Befristung entgegen. Nur ausnahmsweise – etwa bei sehr lange zurückliegenden, ganz anders gearteten oder sehr kurzen früheren Tätigkeiten – kann die Sperre entfallen. Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Waren Sie bei Ihrem Arbeitgeber früher schon einmal beschäftigt und wurden dennoch sachgrundlos befristet, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen – die Frist zur Entfristungsklage (drei Wochen nach dem vereinbarten Ende) ist aber unbedingt zu beachten. Für Arbeitgeber: Klären Sie vor einer sachgrundlosen Befristung, ob der Bewerber bereits früher beschäftigt war.
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