Überspringen zu Hauptinhalt

Elternzeit: Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen?

Wer in Elternzeit geht, fragt sich oft: Was passiert eigentlich mit meinem Urlaub? Wächst der Urlaubsanspruch während der Elternzeit weiter, oder darf der Arbeitgeber ihn kürzen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu Klarheit geschaffen.

Der Fall: Kürzung um ein Zwölftel je Elternzeitmonat

Eine Arbeitnehmerin war längere Zeit in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte ihren Erholungsurlaub für die Monate der Elternzeit. Die Arbeitnehmerin hielt das für unzulässig und verlangte den vollen Urlaub. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Kürzung (BAG, Urteil vom 22.03.2019 – 9 AZR 362/18).

Kürzung ist zulässig – aber nur, wenn der Arbeitgeber sie erklärt

Das Gesetz erlaubt dem Arbeitgeber, den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass diese Regelung mit dem Europarecht vereinbar ist. Wichtig ist jedoch: Die Kürzung tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss sie gegenüber dem Arbeitnehmer ausdrücklich erklären. Tut er das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe bestehen.

Praxistipp

Für Eltern in Elternzeit: Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber die Kürzung überhaupt erklärt hat – ohne eine solche Erklärung bleibt Ihr Urlaub ungekürzt. Der vor der Elternzeit bereits entstandene, noch nicht genommene Urlaub geht nicht verloren, sondern ist nach der Elternzeit zu gewähren.

Bei Fragen rund um Elternzeit und Urlaub – ich berate Sie gern!

An den Anfang scrollen