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24-Stunden-Pflege: Mindestlohn auch für die Bereitschaft

In vielen Familien übernehmen Betreuungskräfte – häufig aus Osteuropa – die „24-Stunden-Pflege“ eines Angehörigen und leben dafür mit im Haushalt. Im Vertrag stehen oft nur wenige Wochenstunden, tatsächlich müssen die Betreuerinnen aber rund um die Uhr verfügbar sein. Wie ist diese ständige Bereitschaft zu vergüten? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt.

Der Fall: 30 Stunden im Vertrag – rund um die Uhr im Einsatz

Eine aus Bulgarien entsandte Betreuerin lebte im Haushalt einer pflegebedürftigen Seniorin. Vertraglich waren rund 30 Wochenstunden vorgesehen, verlangt wurde jedoch eine nahezu durchgehende Anwesenheit und Verfügbarkeit. Sie klagte auf Vergütung auch der Bereitschaftszeiten nach dem Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr im Grundsatz Recht (BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20).

Bereitschaftszeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

Auch die Zeit, in der sich die Betreuungskraft „nur“ bereithalten muss, um bei Bedarf sofort tätig zu werden, ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen. Ein Vertrag, der nur einen Bruchteil der tatsächlich geforderten Zeit als Arbeitszeit ausweist, schützt den Arbeitgeber nicht. Wie viele Bereitschaftsstunden konkret angefallen sind, muss im Einzelfall festgestellt werden; deshalb hat das BAG den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Praxistipp

Für Betreuungskräfte: Wird ständige Verfügbarkeit verlangt, kann für weit mehr Stunden Mindestlohn geschuldet sein, als der Vertrag angibt. Für Familien und Vermittlungsagenturen: Kalkulieren Sie die Bereitschaftszeiten realistisch ein – unrealistisch niedrige Stundenangaben bergen ein erhebliches Nachzahlungsrisiko.

Bei Fragen rund um Pflege, Betreuung und Vergütung – ich berate Sie gern!

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