Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
„Außertariflich“ bezahlt – aber wie viel mehr muss es sein?
„AT-Angestellter“ – außertariflich bezahlt – das klingt nach gutem Gehalt und Aufstieg. Doch was bedeutet das rechtlich, und muss ein solches Gehalt den Tariflohn um einen bestimmten Betrag übersteigen? Das Bundesarbeitsgericht hat das geklärt.
Der Fall: Nachschlag wegen zu geringen Abstands?
Ein außertariflicher Angestellter verlangte eine höhere Vergütung mit der Begründung, sein Gehalt liege zu nah am höchsten Tariflohn – ein AT-Gehalt müsse einen deutlichen Abstand wahren. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab (BAG, Urteil vom 23.10.2024 – 5 AZR 82/24).
Übersteigen genügt – ein Mindestabstand ist nicht garantiert
Außertariflich ist, wessen Vergütung die höchste tarifliche Vergütungsgruppe übersteigt. Ein bestimmter „angemessener Abstand“ zum höchsten Tariflohn ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Schon ein Übersteigen reicht aus. Einen Anspruch auf einen konkreten Mehrbetrag hat der Arbeitnehmer nur, wenn dies ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.
Praxistipp
Für Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihren Vertrag – einen automatischen Aufschlag zum Tarif gibt es nicht. Bedenken Sie außerdem, dass AT-Angestellte in der Regel aus dem Tarifvertrag herausfallen: tarifliche Zulagen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen gelten dann nicht unmittelbar. Für Arbeitgeber: Wollen Sie einen bestimmten Abstand zusichern, muss das klar geregelt werden.
Bei Fragen rund um außertarifliche Vergütung – ich berate Sie gern!
