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Ab August 2022: mehr Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Zum 1. August 2022 tritt eine wichtige Änderung in Kraft: Das Nachweisgesetz wird deutlich erweitert. Arbeitgeber müssen dann eine ganze Reihe zusätzlicher Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und aushändigen. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen.

Was künftig schriftlich festgehalten werden muss

Zu den bisherigen Angaben kommen unter anderem hinzu: das Enddatum bei befristeten Verträgen, die freie Wahl des Arbeitsortes (falls vereinbart), die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden und der Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit mit Pausen und – bei Schichtarbeit – dem Schichtsystem, eine etwaige Probezeit, ein etwaiger Anspruch auf Fortbildung sowie das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren (Schriftformerfordernis, Kündigungsfristen und die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage).

Wichtig: Schriftform – und Bußgeld bei Verstoß

Anders als in vielen anderen Bereichen genügt hier nicht die Textform (E-Mail): Der Nachweis muss weiterhin schriftlich, also mit eigenhändiger Unterschrift, erfolgen (§ 2 NachwG). Neu ist außerdem, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro geahndet werden können. Die Fristen zur Aushändigung sind gestaffelt – ein Teil der Angaben ist bereits am ersten Arbeitstag zu übergeben.

Praxistipp

Für Arbeitgeber: Passen Sie Ihre Vertrags- und Nachweismuster rechtzeitig an, um Bußgelder zu vermeiden. Für Arbeitnehmer: Sie haben Anspruch auf einen vollständigen schriftlichen Nachweis Ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen – das schafft Klarheit und erleichtert im Streitfall den Nachweis von Ansprüchen.

Bei Fragen rund um Arbeitsvertrag und Nachweisgesetz – ich berate Sie gern!

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