Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Bankgebühren rückfordern – Eile und Vorsicht sind geboten!
Wir hatten schon darüber berichtet, dass Bankkunden für Verbraucherdarlehen gezahlte Bearbeitungsgebühren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückfordern können. Eine Welle von Rückforderungsbegehren hat seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (Aktenzeichen XI ZR 170/13) und vom 28.10.2014 (Aktenzeichen XI ZR 348/13) die Banken erreicht.
Fachkreise gehen davon aus, dass die Banken unrechtmäßig 13 Milliarden Euro an Bearbeitungsgebühren von den Verbrauchern kassiert haben.
Wer seine – zu Unrecht gezahlten – Bearbeitungsgebühren zurückhaben will, muss für Darlehensverträge, die in den Jahren 2004 bis 2011 abgeschlossen worden sind, zügig die richtigen Maßnahmen ergreifen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 läuft die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach einer Änderung der Rechtsprechung jedenfalls seit Ende 2011; davor war die Rechtslage unsicher und eine Klageerhebung unzumutbar.
Jedenfalls aber seit Ende 2011 war die Rechtslage bekannt und die Bankkunden hätten sich um die Rückforderung ihrer Bearbeitungsgebühren kümmern können. Das bedeutet, dass die Ansprüche auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren mit Ablauf des 31.12.2014 für Darlehensverträge aus den Jahren 2004-2011 verjähren.
Deshalb sollten Sie möglichst umgehend Ihre Ansprüche gegen die betroffene Bank schriftlich geltend machen. Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir Ihnen, einen auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen. Wir raten unseren Mandanten zwischenzeitlich aufgrund der zeitlichen Nähe zum Jahresende die Erhebung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder aber die Stellung eines entsprechenden Güteantrages bei einer staatlich anerkannten Gütestelle.
Nachdem eine wahre Flut von solchen Rückforderungsschreiben bereits bei den Banken vorliegen, sind einige Banken dazu übergegangen, den Kunden standardisierte Schreiben zu schicken, in denen einerseits um Verständnis gebeten wird, „dass die Prüfung und Abwicklung wegen der erhöhten Zahl von Anfragen aktuell einige Zeit dauert“ (so der Text eines Standardschreibens der TARGO-Bank, das uns vorliegt).
Einen ähnlichen Wortlaut verwendet auch die Santander-Bank. Das Problem bei diesen Schreiben ist jedoch, dass sie keinerlei Anerkenntnis beinhalten und sich auch nicht konkret auf den jeweiligen Darlehensvertrag, den der betroffene Kunde meint und aus dem er seine Bearbeitungsgebühr zurück haben möchte, bezieht. Für eine Hemmung der Verjährung reichen derartige allgemein gehaltene Schreiben aus unserer Sicht eben gerade nicht.
Deshalb ist unbedingt zu raten, dass Bankkunden, die nur ein so allgemein gehaltenes Schreiben erhalten haben, verjährungshemmende Maßnahmen über einen Rechtsanwalt noch vor Jahresende veranlassen.
Ein Beispiel, wie es rechtlich korrekt formuliert werden kann, liefert die Deutsche Bank. Aus einem Schreiben, das uns bezüglich der Problematik „Erstattung von Bearbeitungskosten“ vorliegt, benennt diese Bank ganz konkret unter Angabe der Vertrags-bzw. Kontonummer den betroffenen Darlehensvertrag und erklärt ausdrücklich „den Verzicht auf die Einrede der Verjährung“. Nur in einem so eindeutig formulierten Schreiben kann der Bankkunde sicher sein, dass nach dem Jahreswechsel sein Anliegen von der Bank auch objektiv geprüft wird und er seine zu unrecht geforderten Bearbeitungsgebühren zurück bekommt.
Vorsicht also vor standardisierten „Hinhalte-Schreiben“ von Banken, die Sie in in Sicherheit wiegen sollen. Vermeiden Sie ein „böses Erwachen“ und gehen Sie noch rechtzeitig zum Rechtsanwalt. Kommen Sie gerne zu uns.