Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Bankkunden können Bearbeitungsgebühren zurückfordern
Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine beiden Urteile vom Mai 2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) zu den unzulässig erhobenen Bearbeitungsgebühren der Banken bei Privatkrediten im Hinblick auf die Verjährung solcher Rückforderungsansprüche konkretisiert.
Nach den heutigen Urteilen (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) können Bankkunden unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen auch noch Jahre später geltend machen. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjähren Bereicherungsansprüche nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Dabei beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Zur Kenntnis der Bankkunden im speziellen führt der BGH in seinen Urteilen aus :
„Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.
Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.“
Nachdem der BGH nun die Kenntnis der Bankkunden für das Jahr 2011 angenommen hat, beginnt damit die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche auf unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren im Jahr 2011 zu laufen und endet am 31.12.2014.
Unzulässiger Weise erhobene Bearbeitungsgebühren die Sie an die Banken bezahlt haben, müssen noch heuer von Ihrer Bank zurückgefordert werden. Zudem muss, um die am Jahresende drohende Verjährung zu unterbrechen, falls die Bank die Rückzahlung noch verweigern sollte, sogar Klage eingereicht werden.
Wir raten daher dringend allen Bankkunden, die Kreditverträge in den Jahren 2004 bis 2011 abgeschlossen haben, noch in diesem Jahr 2014 zu einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen.