Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Chef und trotzdem Verbraucher? – der BGH und die persönliche Garantie des Geschäftsführers
Wer als Geschäftsführer für einen Kredit seiner Gesellschaft persönlich einsteht, hofft im Streitfall auf den Schutz des Verbraucherrechts. Der Bundesgerichtshof zieht hier eine feine, aber wichtige Grenze (Beschluss vom 26. Juli 2022 – Aktenzeichen XI ZR 483/21).
Worum es geht
Nimmt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Abk. GmbH) einen Kredit auf, verlangt die Bank häufig, dass der Geschäftsführer persönlich mithaftet – etwa durch ein Garantieversprechen, mit dem er verspricht, für die Rückzahlung einzustehen. Gerät die Gesellschaft in Schieflage, wird der Geschäftsführer aus dieser Garantie in Anspruch genommen. Dann stellt sich die Frage: Kann er sich auf die Schutzvorschriften für Verbraucher berufen – etwa auf ein Widerrufsrecht?
Die Entscheidung
Der XI. Zivilsenat trennt zwei Fragen sauber. Erstens: Ein Garantieversprechen ist kein Verbraucherdarlehen. Die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucherkredite (§§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Abk. BGB) sind auf eine solche Garantie auch nicht entsprechend anwendbar. Zweitens aber kann der Geschäftsführer gleichwohl Verbraucher sein – allerdings nur, wenn die Übernahme der Garantie „auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht“ und nicht überwiegend seiner gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Wichtig dabei: Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit – auch dann nicht, wenn es um beträchtliche Beträge geht.
Der konkrete Ausgang
Im entschiedenen Fall verneinte der BGH die Verbrauchereigenschaft: Der Geschäftsführer hatte die Garantie als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens und veranlasst durch die geänderte Darlehens- und Risikostruktur übernommen – also gerade nicht aufgrund eines eigenständigen privaten Willensentschlusses. Er wurde daher als Unternehmer (§ 14 BGB) eingestuft. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, die Garantie blieb wirksam, und der Geschäftsführer haftet.
Die rechtliche Konklusio
Wichtig ist, was die Verbrauchereigenschaft nicht bewirkt: Sie macht ein Garantieversprechen nicht automatisch unwirksam. Selbst wenn der Geschäftsführer hier als Verbraucher anzusehen gewesen wäre, hätte er sich nicht auf ein Widerrufsrecht aus dem Verbraucherdarlehensrecht berufen können – denn die §§ 491 ff. BGB gelten für die Garantie weder unmittelbar noch entsprechend (so bereits BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19). Ein Widerrufsrecht käme allenfalls über einen anderen Weg in Betracht, etwa bei einem Fernabsatzgeschäft oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§§ 312b, 312g BGB) – das setzt aber deren jeweilige Voraussetzungen voraus. Die Verbrauchereigenschaft ist also die Eintrittskarte in bestimmte Schutzrechte, aber kein Freibrief: Ob die Verpflichtung am Ende entfällt, hängt davon ab, ob tatsächlich ein einschlägiges Widerrufs- oder Formrecht greift.
Einordnung
Für Geschäftsführer und Gesellschafter, die für Unternehmenskredite persönlich einstehen, ist das eine praxiswichtige Klarstellung. Wer aus einer Garantie oder Bürgschaft in Anspruch genommen wird, sollte prüfen lassen, in welcher Rolle er die Sicherheit übernommen hat und welche Schutzrechte ihm daraus zustehen – die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handeln ist heikel und selten offensichtlich. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann hier über Erfolg oder Misserfolg der Verteidigung entscheiden.
Fundstelle: BGH, Beschluss v. 26.07.2022 – XI ZR 483/21 (ZIP 2022, 2168; Anknüpfung an BGH XI ZR 219/19 v. 22.09.2020).
