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Zuerst zahlen die Aktionäre – der EuGH und die Grenzen der Prospekthaftung in der Bankenabwicklung

Wer Aktien einer Bank kauft und dann in der Abwicklung alles verliert, kann sich hinterher nicht mehr auf einen fehlerhaften Emissionsprospekt berufen. Das hat der Europäische Gerichtshof im Nachgang zum Untergang der spanischen Banco Popular entschieden (Urteil vom 5. Mai 2022 – Rechtssache C-410/20).

Der Hintergrund

2016 sammelte die spanische Banco Popular über eine Kapitalerhöhung frisches Geld bei Anlegern ein. Schon 2017 wurde die Bank abgewickelt: Ihre Aktien wurden vollständig auf null herabgeschrieben, das Institut für einen symbolischen Euro an die Banco Santander verkauft. Zwei Anleger, die im Vertrauen auf den Emissionsprospekt investiert hatten, verlangten Schadensersatz wegen fehlerhafter Prospektangaben.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof wies diesen Weg ab. Die europäische Bankenabwicklungsrichtlinie (englisch Bank Recovery and Resolution Directive, Abk. BRRD; Richtlinie 2014/59/EU) steht einer Prospekthaftungsklage entgegen, wenn die Anteile im Zuge der Abwicklung vollständig herabgeschrieben wurden. Kern der Abwicklung ist das Prinzip, dass zuerst die Eigentümer die Verluste tragen – nicht der Staat und nicht der Steuerzahler. Könnten Aktionäre ihren Verlust anschließend als Schadensersatz zurückholen, liefe dieses Prinzip leer. Deshalb tritt der Anlegerschutz aus dem Prospektrecht hier hinter das öffentliche Interesse an der Finanzstabilität zurück.

Warum das über Spanien hinausweist

Der Fall Banco Popular war die erste große Bankenabwicklung nach den neuen EU-Regeln – und ein Lehrstück. Die BRRD gilt in der gesamten Europäischen Union; das Urteil betrifft daher jede Bankaktie und jede nachrangige Bankanleihe im Binnenmarkt. Die Botschaft ist unbequem, aber klar: In der Abwicklung greift ein anderes Regelwerk als im Normalbetrieb. Wer der Bank Eigenkapital gegeben hat, steht in der Verlustreihenfolge ganz vorne.

Einordnung

Für Anleger ist das eine wichtige Warnung: Bankaktien und nachrangige Bankanleihen sind kein sicheres Zinspapier, sondern haftendes Kapital. Wer in solche Titel investiert, sollte wissen, dass im Krisenfall die Abwicklungsregeln gelten – und dass sich ein Verlust dann in aller Regel nicht über die Prospekthaftung ausgleichen lässt. Wer bereits betroffen ist, sollte gleichwohl im Einzelfall prüfen lassen, ob Ansprüche außerhalb des abgewickelten Instituts bestehen. Bei Fragen rund um Kapitalanlagen und Bankgeschäfte, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 05.05.2022 – C-410/20 (Banco Santander, Rechtsnachfolger der Banco Popular); Art. 34, 53, 60 BRRD (RL 2014/59/EU).

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